Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 21.09.1988 – 4 StR 431/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
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wegen Förderung der Prostitution u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Verstoß gegen § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt (§ 154 a StPO).
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Mai 1988
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Förderung der Prostitution
verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184 a StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt. Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Verstoß gegen $S 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt. Die Beschränkung führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Soweit der neu gefaßte Schuldspruch betroffen ist, ist die Revision der Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß die Strafkammer eine geringere Geldstrafe verhängt hätte, wenn sie von einer Verurteilung wegen verbotener Prostitution abgesehen hätte.
Salger Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf