Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 13.09.1988 – 5 StR 409/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Dieter 1 EEE au: 1 GE,

dort geboren am EB 1963.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

E6

-2- 56

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. September 1988 nach Ss 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 1l. Mai 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

während der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehenbleiben.

Die Urteilsgründe teilen mit, daß der unbestrafte Angeklagte "schon strafrechtlich in Erscheinung getreten" sei (UA

S. 2). Unter anderem heißt es im Urteil, daß dem Angeklagten am 10. Juni 1985 wegen mehrerer Diebstahlstaten unter Anwendung von Jugendstrafrecht eine "Geldbuße" auferlegt worden sei (UA S. 3); dabei hat es sich ersichtlich um

ein Zuchtmittel nach § 15 Abs. 1 Nr. 3, 8 105 JGG gehandelt. Die Gründe des angefochtenen Urteils teilen in diesem Zusammenhang mit, daß der Angeklagte in der Verhandlung erklärt habe, "er habe damals ziemlich viel Alkohol getrunken" (UA S. 3).

Nach den §§ 63, 51 Abs. 1 BZRG war: die Eintragung über die Verurteilung vom 10. Juni 1985 aus dem Erziehungsregister zu tilgen; die zugrunde liegende Tat und die Verurteilung dürfen dem am 1. Mai 1963 geborenen Angeklagten nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Hier hat der Tatrichter die Anwendung des nach g 25N Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens auf die im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat des Angeklagten u.a. mit folgender Erwägung abgelehnt: "Der durch den Alkoholgenuß herbeigeführte Ausnahmezustand des Angeklagten rechtfertigt hier ... nicht die Annahme eines minder schweren Falles, denn die nach § 21 StGB grundsätzlich verminderte Schuld ist bei diesem Angeklagten durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen. Die angenommene verminderte Schuldfähigkeit

beruht bei ihm auf einer Lebensführung, die ihm vorzuwerfen

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ist. Die schädliche Wirkung von übermäßigem Alkoholgenuß ist nicht nur allgemein bekannt, sondern der Angeklagte wußte aus seinen früheren Verfahren, daß er in diesem Zustand zu Straftaten fähig ist" (UAS. 6). Hiernach kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich der Sachverhalt, der zu der Entscheidung vom 10. Juni 1985 geführt hatte, im Ergebnis strafschärfend ausgewirkt hat.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Niepeil