Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 13.09.1988 – 4 StR 402/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

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wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

13. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. April 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juli 1985 (31 Js 1511/84) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 1 Monat verurteilt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sowie wegen sexuellem Mißbrauch eines Kindes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte - und daher unzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge der Verletzung

förmlichen Rechts und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht es jedoch abgelehnt, mit der Strafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juli 1985 (31 Js 1511/84) eine Gesamtstrafe zu bilden. Daß die hier abgeurteilten Taten vor zwei weiteren, im Jahre 1983 gegen den Angeklagten ergangenen Urteilen begangen waren, stand der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, weil die 1983 verhängten Geldstrafen bezahlt sind. Eine erledigte Vorverurteilung entfaltet keine Zäsur, welche der Zusammenfassung mehrerer Strafen 'aus verschiedenen Urteilen im Wege steht, sofern die Voraussetzungen des § 55 StGB im übrigen - wie hier - vorliegen. Die in BGHSt 33, 367, 369 vertretene, die Entscheidung nicht tragende Auffassung, auf welche sich das Landgericht stützt, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1982, 2080; BGHR § 55 I 1 StGB zäsurwirkung 2, 3, 4, 5, 7).

Der Senat nimmt die gebotene Bildung der Gesamtstrafe selbst vor, indem er die vom Landgericht an sich fehlerfrei gebildete Gesamtstrafe um einen Monat erhöht. Eine Gesamt-

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freiheitsstrafe von 4 Jahren 1 Monat ist hier - auch unter Berücksichtigung etwa erfüllter Bewährungsauflagen

(BGHSt 33, 326) - das nach § 39 StGB niedrigste in Betracht kommende Strafmaß.

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