Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.09.1988 – 3 StR 378/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 378/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Carl Arno W EEE aus DEE, dort geboren am &. @&W 1955,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
-2- 23
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts und des Chillum bleibt jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Während das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. j
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein das Vorliegen eines sogenannten vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Die Strafkammer hat sowohl die Voraussetzungen des § 21 StGB als auch des § 31 BtMG bejaht, sich bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens jedoch nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob diese Umstände die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtNMG zu begründen vermögen (vgl. dazu BGHR BtMG § 30 II Gesamtwürdigung 2, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesanmtwürdigung fehlende 1; unvollständige 2).
Die Einziehungsanordnung kann aufrechterhalten bleiben.
Ruß Krauth Kutzer Detter Harms