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BGH Beschluss vom 06.09.1988 – 1 StR 522/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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47 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 522/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Josef F aus CB geboren am EB-WE 15950 in P

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

49

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. September 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte

Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Wie durch das Sitzungsprotokoll bestätigt wird (Bd. II Bl. 260 d.A.), ist die Ehefrau des Angeklagten zwar über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO), nicht aber über ihr Recht belehrt worden, die Beeidigung des Zeug-

nisses zu verweigern (§ 63 StPO). Auf diesem Verfahrensfeh-

ler kann das Urteil beruhen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Gericht bei einem Verzicht des Verteidigers oder bei der Erwägung, daß es dessen nicht bedurfte (§ 61 Nr. 2 StPO), von der Vereidigung abgesehen und der unbeeidigten Aussage der Zeugin geglaubt hätte. Da die Vereidigung nun einmal auf Antrag des Verteidigers angeordnet war, läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte, wenn diese nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (BGH StV 1987, 513/514).

Das aber hätte auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes Bianca MB haben können. Die Ehefrau hatte nämlich die Aussage des Kindes bestätigt, 'daß es fast jede Nacht im Ehebett zwischen ihr und dem Angeklagten geschlafen habe. 'Bianca sei mehr in der Nähe des Angeklagten gelegen. Daß Bianca häufig im Ehebett übernachtet habe, habe sie - die Ehefrau - sehr geärgert. Einmal habe sie gesehen, daß Bianca ohne Unterhose im Bett des Angeklagten gelegen sei. Einmal habe das Bett auch längere Zeit gequietscht’ (UA S. 10). Demgegenüber hatte der Angeklagte behauptet, das Kind habe nur ein einziges Mal im Ehebett

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übernachtet, als es krank gewesen sei. Er sei der Meinung, seine Ehefrau habe das Kind angestiftet, gegen ihn falsch auszusagen (UA S. 7)."

Dem tritt der Senat bei.

Maul Ulsamer Granderath

v. Gerlach Brüning