Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 31.08.1988 – 2 StR 395/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MR BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 395/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Zaffar Hussain F EB „aus Ki (Pakistan), geboren am EEE 15:2 in LEE (Indien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a..
wıII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1988 gemäß S 346 Abs. 2, S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 1988 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
l. Das in Abwesenheit des Angeklagten ergangene Urteil vom 3. Juli 1987 ist am 23. Februar 1988 zugestellt worden, so daß die dadurch in Gang gesetzte (§ 341 Abs. 2 StPO) Frist zur Einlegung der Revision mit dem 1. März 1988 abgelaufen ist. Der letzte Tag der sich anschließenden (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) Revisionsbegründungsfrist war daher der 2. April 1988. Da damit das Ende der Frist auf einen Sonnabend fiel und der 4. April 1988 Feiertag war (Ostermontag), endete die Frist mit Ablauf des 5. April 1988 als des nächstfolgenden Werktages (S 43 Abs. 2 StPO). An diesem Tage aber ist die Revisionsbegründung eingegangen.
Der die Revision als unzulässig verwerfende, am 12. April 1988 zugestellte Beschluß vom 7. April 1988 ist daher auf den am 14. April 1988, also rechtzeitig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) eingegangenen Antrag des Angeklagten vom 12. April 1988 aufzuheben.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist damit
gegenstandslos.
2. Die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das Rechtsmittel ist daher im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Müller Maier Niemöller
Gollwitzer Meyer-Goßner