Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 23.08.1988 – 1 StR 302/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 302/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Habib U EB aus ro seboren am GEB 1955 in ci (Pakistan),
2. Naik N EB aus VER seboren am GE 195% in Cu (Pakistan),
3. Hussain F GB aus RC, sehoren am
EEE 1545 in CR (Pakistan),
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Foth,
Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt us
als Verteidiger des Angeklagten Ullah,
der Angeklagte NW,
Justizangestellte (nun
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25. November 1987
l. im Schuldspruch
a) dahin berichtigt, daß die Angeklagten im Fall 1 a der Urteilsgründe statt der vollendeten der versuchten Nötigung (ss 240, 22, 23 StGB) schuldig sind;
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Nach dem angefochtenen Urteil sind die Angeklagten folgender Straftaten schuldig:
im Fall 1 a (erste Tat zum Nachteil des Mirza Ba, an einem nicht mehr näher feststellbaren Tage Anfang März 1986) alle Angeklagten:
der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit
mit Freiheitsberaubung und mit (versuchter) Nötigung;
im Fall 1 b (zweite Tat zum Nachteil des Mirza BP, vom 4. bis zum 14. April 1986) alle Angeklagten:
der Erpressung;
im Fall 2 (Tat vom 25. und 26. Februar 1987 zum Nachteil
des SER EEE sie Angeklagten U und nu:
der schweren räuberischen Erpressung;
im Fall 3 a (Tat vom 8. März 1987 zum Nachteil des Mohammad LER) der Angeklagte u:
der versuchten Erpressung;
im Fall 3 b (Tat vom 12. März 1987 zum Nachteil
des sg IB: des Nebenklägers) die Angeklagten vn und FM:
der gefährlichen Körperverletzung. Deswegen hat das Landgericht verurteilt
den Angeklagten UM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten,
den Angeklagten NR zu einer solchen
von zwei Jahren und zwei Monaten sowie
den Angeklagten rB zu einer solchen von einem Jahr, deren Vollstreckung es
zur Bewährung ausgesetzt hat.
BR
Von dem Vorwurf, sich an der Tat vom 25. und 26. Februar 1987 (Fall 2) beteiligt zu haben, wurde der Angeklagte FW freigesprochen.
Mit ihrer zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verschärfung des Schuldspruchs in den Fällen 1 a, 1b, 3 a sowie 3 b (Erstreckung der Ahndung auf das Verhalten gegenüber Mohammad LO : ferner wendet sie sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei den Angeklagten U und N@ER im Faılı 2.
Das vom Generalbundesanwalt im wesentlichen vertretene Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen
Umfang Erfolg.
I. Zum Schuldspruch:
1. Im Fall 1 a war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß die Angeklagten nicht, wie es durch ein der Strafkammer unterlaufenes Versehen in der Urteilsformel zum Ausdruck kam, der vollendeten, sondern nur der versuchten Nötigung schuldig sind (UA S. 35; vgl. auch UA S. 39 unten).
Im übrigen ist zu diesem Fall kein Einwand zu erheben. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Urteilsgründe nicht widersprüchlich. Wenn es einleitend heißt, die Angeklagten seien "Anfang März 1986" übereingekommen, von bestimmten Landsleuten "größere Geldbeträge" zu erpressen (UA S. 9), so bedeutet das nicht unbedingt, daß sie. diesen Entschluß schon vor dem ersten Angriff auf B: den sie
"an einem nicht mehr näher feststellbaren Tage Anfang März 1986"
begingen (UA S. 10), gefaßt hatten. Da der jeweilige
Tag nicht genau festgestellt werden konnte, bleibt vielmehr die Möglichkeit offen, daß die geschilderte Absprache etwas später als der tätliche Angriff auf
Beg zustande kam und jedenfalls erst bei der zweiten
Tat gegenüber demselben Opfer (Fall 1 b) verwirklicht wurde. Auch ist dem Urteil klar zu entnehmen, daß die Angeklagten das Tatopfer zunächst nur dazu bringen wollten, die mutmaßlich erstattete Anzeige zurückzunehmen, "ohne
daß Vermögenswerte erstrebt wurden" (UA S. 36 unten).
2. Mit Recht macht die Anklagebehörde geltend, daß im Fall l b die Angeklagten sich entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 35/436) nicht bloß einer Erpressung im Sinne des § 253 StGB, sondern der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB schuldig gemacht haben. Als nämlich die Angeklagten am 4. April 1986 den Zeugen Beg ein zweites Mal bedrohten und ankündigten, "ihm, der alleine sei, könne durchaus etwas passieren" (UA S. 12), gingen sie davon aus, daß er "durch ihre Drohungen von Anfang März 1986 noch eingeschüchtert war" (UA S. 11). Damals hatte der Angeklagte vn dem Tatopfer mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper versetzt; außerdem hatten es derselbe Angeklagte mit einem größeren Holzstück und der Angeklagte reER mit einem Küchenmesser bedroht (UA S. 10). Der Zeuge B@p mußte deshalb auf Grund der neuerlichen Drohung mit ähnlichen Gewalttätigkeiten rechnen und hat dies auch getan (UA S. 12). Darauf hatten es die Angeklagten, wie die Feststellungen ergeben, angelegt. Insoweit handelte es sich um eine konkludente Drohung "mit. gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" (vgl. BGH NJW 1984, 1632).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Ein Hinweis auf diese Veränderung der rechtlichen Beurteilung erübrigte sich, weil bereits die gerichtlich zugelassene Anklage den Schuldvorwurf einer (schweren) räuberischen Erpressung enthielt (vgl. dazu Hürxthal in KK, StPO 2. Aufl. § 265 Rdn. 12).
3. Ähnliches gilt, was die Strafkammer verkennt (UA Ss. 37/38), für den Fall 3 a. In diesem Fall bedrohte der Angeklagte UWE den Zeugen LIE, es werde ihm genauso ergehen wie SEHE :: GEN . Diesen habe man mit in die Berge genommen, ihn dort geschlagen, ihm seine Hose ausgezogen und in seinen Hintern Schnee gesteckt (UA S. 20/21). Damit hat der Angeklagte vu das Tatopfer mit erheblichen Mißhandlungen und somit mit gegenwärtiger Gefahr für den "Leib" im Sinne des § 255 StGB bedroht (vgl. BGHSt 7, 252, 253/254). Er hat sich demgemäß nicht bloß einer versuchten einfachen, sondern einer versuchten räuberischen Erpressung
schuldig gemacht.
Wiederum steht § 265 Abs. 1 StPO der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen.
4. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht im Fall 3 b die Angeklagten UM und rg nur wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers (UA S. 38) verurteilt, ihr Verhalten in diesem Fall gegenüber dem Zeugen LER - gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einem Versuch der Nötigung oder der räuberischen Erpressung - aber nicht gewürdigt hat. In dieser Hinsicht unterblieb eine Aburteilung zu Recht, weil die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Vorwurf gemäß
S 154 a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden hatte
(Bd. III Bl. 524; vgl. im übrigen - im Hinblick auf
Ss 397 Abs. 2 StPO - Bd. V Bl. 874/875 sowie 1034/1034 R). Einen Antrag auf Wiedereinbeziehung (§ 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO) hat sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gestellt; dies geschah auch nicht, wie es zulässig
gewesen wäre (BGHSt 29, 396), hilfsweise.
Selbst wenn in der Revisionsbegründung der Anklagebehörde ein Antrag auf Wiedereinbeziehung zu sehen wäre, könnte ihm nicht entsprochen werden, weil die Einbeziehung in untragbarer Weise zur Folge hätte, daß dem Revisionsgericht die abschließende Entscheidung über den - in bezug auf die Mißhandlungen des Nebenklägers rechtsfehlerfrei ergangenen - Schuldspruch verwehrt wäre (vgl. BGH NJW 1984, 1365 m. w. Nachw.).
II. Zum Strafausspruch:
Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 b und 3 a bedingt die Aufhebung der insoweit verhängten Einzel-
strafen und der Gesamtstrafen zu Ungunsten der Angeklagten.
Der Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme eines minder schweren Falles bei den Angeklagten U und nB im Faıı 2 (va S. 39 und 41) zu beanstanden wäre, weil in die Gesamtwertung belastende Gesichtspunkte wie die Ausnutzung der Arglosigkeit des Geschädigten und seine entwürdigende Behandlung nicht einbezogen wurden (vgl. BGH StV 1983, 19). Es läßt sich
jedenfalls nicht ausschließen, daß die fehlerhafte rechtliche Einordnung in den oben angeführten Fällen die Bemessung der Einzelstrafe in den übrigen Fällen mit beeinflußt hat.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning