Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 09.08.1988 – 1 StR 252/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 72 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 252/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
_ Dieter P cc „aus PO, dort geboren am GER 1963, | |
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. v. Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte WW in der verhandlung, Justizhauptsekretär fi bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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II.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Dezember 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Fälle II 7 und 8 sowie die Fälle II 9 und 10 der Urteilsgründe jeweils zu einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zusammengezogen werden;
2. im Ausspruch über
a) die Einzelstrafen in den Fällen II 7, 8, 9 und 10 der Urteilsgründe,
b) die Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
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III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln), des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen sowie des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem Fall für schuldig befunden und ihn zu den Gesamtstrafen von sieben Monaten - hier sind anderweitig verhängte Strafen einbezogen worden - sowie drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Fälle Nr. II 7 und 8 sowie die Fälle II 9 und 10 jeweils eine (fortgesetzte) Handlung bilden, weshalb der Senat den gegen ihn ergangenen Schuldspruch ändert sowie die betroffenen Einzelstrafaussprüche und den dadurch berührten Gesamtstrafenausspruch aufhebt. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Im Fall II 7 kaufte der Angeklagte zwischen Anfang Mai und dem 14. Juli 1986 von Heinz Dieter BB auf Grund Gesamtvorsatzes bei etwa zehn Gelegenheiten insgesamt 6 g Heroin und 3 g Kokain zum Eigenverbrauch, im Fall II 8 während desselben Zeitraums auf Grund Gesamtvorsatzes vom selben Verkäufer bei drei oder vier Gelegenheiten mindestens
1 kg Haschisch, dieses größtenteils zum Weiterverkauf. Warum das Landgericht hier zwei (fortgesetzte) Taten annimmt, ergibt sich aus dem Urteil nicht; die Fälle unterscheiden sich nur durch die verschiedene Art des Rauschgifts und durch die unterschiedliche Zweckbestimmung. Beides ist kein Grund, eine einheitliche fortgesetzte Handlung zu verneinen; der Senat ändert den Schuldspruch. Die Änderung betrifft nur den Beschwerdeführer, was in der Urteilsformel infolge eines Versehens nicht zum Ausdruck komnt.
In den Fällen II 9 und II 10 liegen die Dinge gleich; auch hier ist richtigerweise wegen einer - fortgesetzten - Tat zu verurteilen.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den betroffenen vier Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafen eingeflossen sind.
Im übrigen weist das Urteil, was das rechtliche Verhältnis der Einzeltaten zueinander angeht, im Gegensatz zu der ursprünglich geäußerten Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht wertet die Handelsbeziehungen des Angeklagten zu jedem einzelnen Lieferanten als selbständige - je nach den Umständen fortgesetzte - Tat. Das war gerechtfertigt, denn ein eingespieltes Erwerbssystem oder sonstige Gemeinsamkeiten, die die verschiedenen Einzeltaten zu einer Tat zusammengefaßt hätten, lagen ersichtlich nicht vor;offenbar suchte sich der Angeklagte immer wieder neue Lieferanten. Das Vorhaben, bei sich bietender Gelegenheit immer wieder Betäubungsmittel zu erwerben, war noch kein Gesamtvorsatz und wurde es auch nicht
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dadurch, daß in einigen Fällen die Beziehungen zu den verschiedenen Verkäufern sich zeitlich überlappten. Daß bloßer gleichzeitiger Besitz von Betäubungsmitteln verschiedene Handelsgeschäfte nicht zu einer Tat verbinden kann, hat der Senat schon entschieden (BGH NStZ 1982, 512). Für Erwerbsgeschäfte hinwiederum ist - was die Konkurrenz angeht - ohne Bedeutung, ob der Erwerber schon anderes Rauschgift besitzt; Tateinheit zwischen dem neuen und einem früheren Erwerb kann dadurch nicht begründet werden. Bei alledem darf nicht übersehen werden, daß die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat das gesamte Handeln des Angeklagten unter § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ziehen würde, was bei einer Gesamtmenge von über 5 kg Haschisch, 57 g Amphetamin, ferner LSD, Heroin und Kokain möglicherweise zu einer schwereren Strafe geführt hätte. Von einer solchen Fallgestaltung durfte also nur
; ausgegangen werden, wenn sie festgestellt werden konnte; das
war nicht der Fall.
Daß die Qualität der Betäubungsmittel nur in den Fällen II 14 (zweites Vorkommnis) und 15 festgestellt ist (je 4 % THC), schadet nichts, weil nur in diesen Fällen die Strafe aus § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entnommen wurde und die Zumessung in den übrigen Fällen (zwei Monate bis zehn Monate Freiheitsstrafe) zeigt, daß die Strafkammer hier von verhältnismäßig geringen Qualitäten ausging.
Von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 14 und der verminderten Verantwortlichkeit (§ 21 StGB) im Fall 15 hat sich das Landgericht unter Beiziehung eines Sachverständigen überzeugt, ohne daß
Abs. 3 Nr. 4 BtMG gebieten könnten, doch gefährdet dies angesichts der sonstigen Umstände (einschlägige Vorstrafen, Bewährungsbruch) den Bestand der hier ausgesprochenen
Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) nicht.
Schauenburg Ulsamer Foth
v. Gerlach . Brüning