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BGH Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 465/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_ StR 465/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

cn Dreher Wilhelm Robert r ED us Ve - GEB, zevoren an ED 191; ir Vo.

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wegen fahrlässigen Vollrausches.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ges Landgerichts in Wuppertal vom 17. März 1964, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. |

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Wuppertal zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er

sich in der Nacht zum 26. Mai 1963 fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine durch § 10 Abs. 1 des Feld- unä Forstschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962

mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, indem er gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem weiteren Mittäter aus mehreren Kleingärten mindestens 90 langstielige Tulpen im Gesamtwert von 9 DM entwendet habe. Gegen dieses Ürteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat teilweise

Erfolg»

Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen unterliegt der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. In den Strafzumessungsgründen heißt es u.a., daß der Unrechtsgehalt der Tat, der Umfang des Verschuldens und dis insbesondere durch die Vorstrafen gekennzeichnete Persönlichkeit des Ängeklagten eine im Rahmen des § 10 Abs. 1 des Feld- und Forstschutzgesetzes empfindliche Strafe erforderten, die mit sechs Monaten Gefängnis angemessen erscheine, Allerdings ist es bei einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit zulässig, die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren besondere Schwere oder den angerichteten Schaden, strafschärfend zu verwerten. Der Hinweis auf den Umfang des Verschuldens, womit ersichtlich ein erheblicher Verschuldensgrad gemeint ist, begründet indessen den Verdacht, daß die Strafkammer das dem Angeklagten vorwer!fbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem Sichberauschen erblickt hat, auf das sich der Schuldvorwurf nach $% 5330 a StGB beschränkt. Abgesehen davon, daß der Angeklagte sich nur fahrlässig in den Rauschzustand versetzt hat, ergeben sich nämlich aus dem Urteil - vor allem bei Berücksichtigung des Anlasses zum Trinken - auch keine Anhaltspunkte für

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cin hohes Maß der Fahrlässigkeit, das straferschwerend ins Gewicht fallen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er sich etwa schon früher nach Alkoholgenuß an fremdem Zigentum vergriffen hat. Dieser Verdacht ist umsoweniger auszuräumen, als die Strafkammer, obwohl dem Angeklagten nur das flahrlässige Sichberauschen vorgeworfen werden kann,

auf eine "im Rahmen des § 10 Abs. 1 empfindliche Strafe", räömlich auf sechs Monate Gefängnis und damit auf die Hälfive acr dort vorgesehenen Höchststrafe erkannt, also eine Strafe für angemessen gehalten hat, die bei schuldhafter Berchun: der Rauschtat hätte in Betracht kommen Können.

Der Senat hat die Sache nach 8 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückvervlesen. Baldus Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof Meyer