Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 15.04.1988 – 3 StR 113/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 113/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Roi N aus VER (Neviges), dort geboren am ip 1953,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
wıIIll
per 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 15. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 1987 im Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft; ihre Beschränkung ist schon deshalb unwirksam, weil sich die Revisionsangriffe gegen die rechtliche Beurteilung der Rauschtat richten, die als objektive Bedingung der Strafbarkeit zum Schuldspruch gehört.
Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des Ss 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, es habe nicht hinreichend bedacht, daß bei § 323a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist (S 46 Abs. 1 Satz.1 StGB). Da die Rauschtat selbst dem Täter wegen dessen Schuldunfähigkeit strafrechtlich nicht vorgeworfen wird, ist es unzulässig, ihm als strafschärfend Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen, indem es zum Nachteil des Angeklagten u.a. erwogen hat, er habe seinen Vater in roher Weise körperlich mißhandelt (UA S. 15, 16). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.
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