Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 20.07.1988 – 2 StR 363/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IF
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Manfred Hans D aus , geboren am 1542 in r
wegen Meineids u.a.
wIII
TE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4, $S 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1987 in den ihn und die frühere Mitangeklagte Marlies Maria Brunhilde Sp betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung unter Verneinung eines minder schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mönaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in einem Strafverfahren gegen den Mitangeklagten Erich Id wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a. in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 1984 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main als Zeuge vernommen. Er machte falsche Angaben über das Tatgeschehen und beschwor diese Aussage. Schon vorher hatte er bei einer polizeilichen Vernehmung eine den Mitangeklagten entlastende unrichtige Tatschilderung gegeben. Das begründete den Verdacht der versuchten Strafvereitelung, so daß der Vereidigung des Angeklagten das Verbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand.
Diesen Umstand hat das Tatgericht weder bei der Festlegung des Strafrahmens noch bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt. Das war rechtsfehlerhaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Vorliegen eines in der Nichtbeachtung des Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO liegenden Verfahrensmangels die Annahme eines minder schweren Falles nach $S 154 Abs. 2 StGB nahelegt (BGHR StGB § 154 Abs. 2 Vereidigungsverbot 1 m.w.N.).
Die sonach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs war gemäß S 357 StPO auf die frühere Mitangeklagte Sg zu erstrecken, die ebenfalls schon vor der Polizei zugunsten des Mitangeklagten Erich IB falsch ausgesagt hatte und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gleichwohl vereidigt worden war. Zwar hat das Tatgericht bei ihr einen minder schweren Fall des Meineides gemäß § 154 Abs. 2 StPO an-
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genommen, es hat jedoch ebenso wie beim Angeklagten nicht strafmildernd berücksichtigt, daß sie entgegen dem gesetzlichen Verbot des $S 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden war.
Herdegen Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer