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BGH Beschluss vom 15.07.1988 – 3 StR 137/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 137/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Klaus-Dieter F HE aus Or eHEEp, dort geboren am & WB 1942, 2. Diana B EB geborene TEE aus Ob iD,

dort geboren am EB. EEE 1962 in MeiiEEEEEEEV/ REED,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juli 1988 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird

a)

b)

das Verfahren gegen beide Angeklagte nach

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit sie durch das Urteil des Landgerichts Duisburg vom

20. November 1987 wegen Urkundenfälschung im Fall des Gebräuchmachens gefälschter Urkunden im Rechtsstreit gegen die Zeugin MOWM-Boiiiiip vor dem Landgericht Dortmund verurteilt worden sind,

das bezeichnete Urteil wie folgt geändert:

"Wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung werden kostenpflichtig verurteilt

der Angeklagte FEED zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und

die Angeklagte Bep zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird."

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB durch § 52 StGB ersetzt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, auch des Rechtsmittelverfahrens, der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung den Angeklagten FEED zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte BE zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründeten Revisionen der Angeklagten haben - nach der vom Generalbundesanwalt beantragten Teileinstellung - in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die von beiden Angeklagten begangene Umsatzsteuerhinterziehung mit der Urkundenfälschung durch Gebrauchen der gefälschten Rechnungen gegenüber dem Sonderprüfer des Finanzamtes in Tateinheit. Das Landgericht hat - jedenfalls insoweit - rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Angeklagten von Mai 1983 bis Mai 1984 (Zeitraum der "I@MR"-Rechnungen) fortgesetzt durch Geltendmachen erhöhter Vorsteuern Umsatzsteuer hinterzogen haben. Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Zeit von Januar 1983 bis Februar 1984, die am 30. Juli 1984 begann, legten sie die gefälschten Rechnungen vor. Weil damit gleichzeitig zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tat-

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sachen, nämlich die Höhe des berechtigten Vorsteuerabzugs für das Jahr 1983 und die ersten beiden Monate des Jahres 1984

- wiederholt im Rahmen einer noch nicht beendeten fortgesetzten Tat - unrichtige Angaben gemacht wurden, also tatbestandliche Ausführungshandlungen zusammenfallen, wurden beide Straftatbestände durch dieselbe Handlung verwirklicht (§ 52 StGB). Der Senat läßt ausdrücklich offen, wie die mit Falschurkunden belegte Wiederholung unrichtiger Angaben gegenüber der Finanzbehörde nach Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung mit Eingang der letzten Jahreserklärung oder dem aufgrund der Jahreserklärung bei Änderung ergehenden Bescheid zu beurteilen ist. Sicherlich liegt nicht in jedem Gebrauchen von Falschurkunden zum Zwecke der Verschleierung von Hinterziehungshandlungen tatbestandlich zugleich eine Steuerhinterziehung. Weil der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz fehlt, ist das Gebrauchen der Falschurkunden nach Abschluß der Sonderprüfung aufgrund neuen Tatentschlusses im Zivilprozeß gegen die Zeugin Mo@B-Boiiiiiib als selbständige Straftat zu beurteilen.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts läßt der Senat die wegen Steuerhinterziehung verhängten Einsatzstrafen als Strafen für die Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung bestehen. Die vom Landgericht wegen Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafen sowie die gebildeten Gesamtstrafen entfallen.

-5- A

Der Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten Bas vom 14. Juli 1988 hat dem Senat vorgelegen.

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