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BGH Urteil vom 29.06.1988 – 2 StR 200/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR _200/88

in der Strafsache

qegen

wegen schwerer räuberische

r Erpressung

GG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller B. Maier Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt ie aus >

als Verteidiger des Angeklagten Hans-Dieter BB,

2. Rechtsanwalt WW aus F als Verteidiger der Angeklagten Karin B

3. Rechtsanwalt WB aus F als Verteidiger des Angeklagten Jürgen FE ,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom l. Dezember 1987, soweit es die Angeklagten Hans-Dieter BED und Karin Br betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) soweit von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64

StGB) abgesehen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die den Angeklagten Jürgen BB +-- treffende Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagten überfielen einem gemeinsam gefaßten Tatplan entsprechend eine Bank. Mit dem Personenkraftwagen des Angeklagten Jürgen BED fuhren sie zunächst in die Nähe der Bank. Dann verließen die Angeklagten Hans-Dieter BED und Karin Br@@® den wagen, begaben sich zum Bankgebäude und betraten maskiert und mit gezogenen Schreckschußpistolen den Kundenraum. Hans-Dieter oO $) zwang den Kassierer mit vorgehaltener Waffe zur Herausgabe von 14.490 DM, während Karin Br@@® nit ihrer Pistole anwesende Kunden bedrohte. Danach liefen beide mit dem Geld zu dem auf einem Parkplatz wartenden Angeklagten Jürgen > , der sie wieder in seinen Wagen aufnahm und dann sofort wegfuhr.

Die Beute wurde unter den Angeklagten gleichmäßig aufgeteilt.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist beschränkt: es richtet sich nur gegen die Strafaussprüche und, soweit es die Angeklagten Hans-Dieter I ] und Karin Br@@® betrifft, darüber hinaus gegen die Nichtanwendung des § 64 StGB.

Die Revision hat nur hinsichtlich der Angeklagten Hans-Dieter BER und Karin Br Erfolg.

I. Der die Angeklagten Hans-Dieter BED und Karin Ya» betreffende Rechtsfolgenausspruch.

l. Die Sachbeschwerde ist begründet.

a) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht die Ausführungen, mit denen die Strafkammer bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) bejaht.

Die von einem Sachverständigen beratene Kammer rechtfertigt ihre Entscheidung allein mit der Anwendbarkeit des § 21 StGB: bei beiden Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden, daß infolge ihrer Suchtmittelabhängigkeit die Fähigkeit, "das Unrecht ihrer Tat einzusehen, zur Tatzeit erheblich vermindert" gewesen sei. Diese Begründung reicht nicht aus. Die Kammer übersieht, daß in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit die Anwendung des § 21 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht zur Tatzeit zur Folge hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 21, 27; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264). Dafür aber ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt; die Feststellungen zu Vorbereitung und Ausführung der Tat sprechen im Gegenteil gegen das Fehlen der Unrechtseinsicht.

Daß die Strafkammer, was sehr viel näher gelegen hätte, bei ihren Erwägungen (zumindest auch) verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Auge hatte, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden.

Schon aus diesen Gründen muß der Strafausspruch aufgehoben werden, ohne daß es noch darauf ankommen könnte, daß im Urteil auch die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände fehlt, auf die bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht verzichtet werden kann (vgl. z.B. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 42 zuS 46).

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b) Auch die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) abzusehen, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. In diesem Zusammenhang läßt die Strafkammer festgestellte wesentliche Umstände außer acht.

Angesichts der im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten festgestellten Suchtmittelabhängigkeit durfte sich die Kammer nicht mit dem nicht näher begründeten Hinweis begnügen, "die Tat der Angeklagten sei nicht durch ihre Sucht geprägt", zumal die Angeklagte Br@B auch schon kleinere Diebstähle verübte, "um ihre Heroinsucht zu befriedigen" (UA S. 6), und der Angeklagte Hans-Dieter I] das aus dem Banküberfall erhoffte Geld "auch zur Beschaffung von Alkohol verwenden wollte" (UA S. 10). Noch einige Stunden vor dem Überfall nahmen die Angeklagten zudem alkoholische Getränke zu sich, "drückte" sich die Angeklagte Karin Br einen "Schuß" Heroin und nahm sie später, "um für den Überfall 'fit' zu sein”, Tabletten ein (UA S. 12). Beide Angeklagten gaben schließlich in kurzer Zeit ihren gesamten Beuteanteil außer für ihren Lebensunterhalt, Hotelkosten und eine Mietkaution für Alkohol und Heroin aus (UA S. 17). Bei dieser Sachlage hätte die Auffassung der Strafkammer, die Tat der Angeklagten "gehe nicht auf ihren Hang zurück", eingehender Begründung bedurft.

Aus dem gleichen Grund begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Kammer ausführt:

"Der Angeklagte Hans-Dieter | ist trotz einer lOjährigen Alkoholabhängigkeit ebensowenig wie die Angeklagte Karin Br@@® ihrer 13jährigen Heroinabhängigkeit bisher und jetzt in einer Art und in einem Maße

strafrechtlich in Erscheinung getreten, daß die Gefahr begründet erschiene, sie würden infolge

ihrer Sucht in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen" (UA S. 24).

Zumindest "jetzt", das heißt anläßlich der den Gegen-

stand des angefochtenen Urteils bildenden Tat, sind die

Angeklagten "in einer Art und in einem Maße strafrechtlich

in Erscheinung getreten", die die Gefahr zukünftiger, auf

ihren Hang zurückzuführender erheblicher rechtswidriger

Taten nahelegen.

2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch

die Ablehnung von Beweisamträgen.

a) Die Strafkammer hat den Antrag der Beschwerdeführerin,

"zum Beweis dafür, daß weder bei Hans-Dieter 1 3 )

noch bei Karin Br@@® derartig geschädigte Primärpersönlichkeiten vorliegen, daß sich daraus Einschränkungen des Einsichts- oder Steuerungsvermögens ergeben, insbesondere dafür, daß keine hirnorganische Schädigung, bedingt durch Drogenmißbrauch (Alkohol, BTM) oder im Fall Karin Br@@® durch ein Unfallgeschehen vorliegen, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung beeinflußt haben können",

ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, mit

folgender Begründung abgelehnt:

"Der Beweisamtrag zielt erkennbar auf die Prüfung der

Frage der Unterbringung der Angeklagten H.D. BB

und Br@® in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

Das Gericht besitzt selbst die Sachkunde zur Beurteilung der Frage, ob die Tat der Angeklagten auf ihren Hang zu berauschenden Mitteln zurückgeht und ob die Gefahr besteht, daß infolge dieses Hanges die Gefahr besteht, daß die Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden."

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Diese Ablehnung verfehlt den Sinn des Beweisamtrags: unter Beweis gestellt waren unmißverständlich Tatsachen, die die zutreffende Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten (§ 21 StGB) ermöglichen sollten, behandelt wurde der Antrag indessen als "erkennbar auf die Prüfung der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zielend". Die Kammer hat damit ihrer Entscheidung ein anderes als das wirkliche Beweisthema zugrunde gelegt. Eine derartige Veränderung oder Umdeutung des Beweisthemas ist rechtsfehlerhaft (vgl. Herdegen-KK 2. Aufl.,Rdn. 57 zu § 244; Kleinknecht/ Meyer StPO 38. Aufl., Rdn. 42 zu S§ 244).

b) Die Beschwerdeführerin hatte des weiteren zum Beweis dafür, daß auf Grund der immer noch bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit bei der Angeklagten Br@&®B und der immer noch bestehenden Alkoholabhängigkeit bei dem Angeklagten Hans-Dieter BD erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die Anordnung der ärztlichen Untersuchung der Angeklagten und die Beiziehung eines Facharztes für Suchtkrankheiten beantragt. Die Strafkammer hat die Anträge abge-

lehnt und zur Begründung ausgeführt:

"Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung der Angeklagten Hans-Dieter BB und Karin Br, ihrer bisherigen Vorverurteilungen und insbesondere auch der Entwicklung ihrer Persönlichkeiten während der seit dem 27.03.1987 andauernden Haft besteht keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß von den Angeklagten für ihren Zustand oder ihren Hang symptomatische erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind."

Auch diese Entscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer unzulässigen Beweisamtizipation beruht (vgl. hierzu im einzelnen Herdegen-KK 2. Aufl.,Rdn. 64 zu S 244).

c) Auf den erörterten Verfahrensmängeln kann das

Urteil, soweit es angefochten ist, beruhen.

II. Soweit die Revision mit der Sachbeschwerde den den

Angeklagten Jürgen BB» betreffenden Strafausspruch angreift, ist sie unbegründet.

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer hinsichtlich dieses Angeklagten einen minder schweren Fall bejaht,

sind zwar knapp, aber doch ausreichend. Die Begründung:

"Entscheidend hierfür war, daß dem Angeklagten die

Tat zunächst widerstrebte und es erst der Überredung durch seinen Bruder bedurfte, um ihn zur Teilnahme

zu bewegen. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß mitbestimmend für seinen Tatentschluß auch die Absicht war, seinen Bruder - dem er in der Vergangenheit immer geholfen hatte - nicht im Stich zu lassen."

zeigt, daß die Kammer eine Gesamtwürdigung vorgenommen

und dabei den aufgezeigten Umständen das "entscheidende" Gewicht beigemessen hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen um so weniger einzuwenden, als wesentliche strafschärfende Gesichtspunkte, die die Entscheidung der Strafkammer als nicht vertretbar erscheinen lassen könnten, nicht er-

sichtlich sind.

- 10 - de

Auch die Strafzumessung im engeren Sinn enthält keinen Rechtsfehler.

Herdegen Müller RiBGH Maier kann

seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen

RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Gollwitzer