Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.06.1988 – 4 StR 209/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 209/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
u gegen
Juan P geil - Ce zus DER, geboren am CE 1352 in S@EB-Y EB (Spanien), zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 1988 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat vermag dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zutreffend bejaht hat.
Worin das Landgericht die Freiheitsberaubung erblickt, legt es nicht dar; in seinen Rechtsausführungen (UA 12) und in der Liste der angewendeten Bestimmungen
ist § 239 StGB nicht erwähnt. Daß der Angeklagte insoweit zu verurteilen war, ergibt sich auch nicht von selbst aus dem festgestellten Sachverhalt. Denn die Vorschrift des § 239 StGB tritt hinter die des § 177 StGB zurück, wenn die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit lediglich das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildet (BGHSt 18, 26, 27). Nach den Feststellungen ist es möglich, daß das gesamte Verhalten des Angeklagten seit dem Weggang des Zeugen Ge» auf die Durchführung gewaltsamen Geschlechtsverkehrs mit dem Tatopfer abzielte und über das dazu Notwendige nicht hinausging.
Von demselben Mangel ist der Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) betroffen (BGH GA 1977, 306).
Unklar bleibt ferner, in welchem Verhalten des Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) liegen könnte; in seinen Rechtsausführungen erwähnt das Landgericht lediglich den Tatbestand der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Schlag mit der Flasche ging fehl und streifte das Tatopfer nur; ob das kurzzeitige Würgen oder der Umstand, daß der Angeklagte das Opfer mit dem Kopf gegen die
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Zimmerwand schlug, eine lebensgefährdende Behandlung darstellte, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Dies wird der neue Tatrichter im einzelnen darzulegen haben.
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