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BGH Urteil vom 08.06.1988 – 3 StR 94/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Herbert RB „aus DUEEEEEED, geboren am W. EEE 1939 in SeciiiimEEp/ Then ,

wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth zschockelt Kutzer Harms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus I)

als Verteidiger,

Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 1987 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

I. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 1988 genannten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo. Allerdings muß der Urteilstenor dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte einer

Anstiftung zu einer versuchten Brandstiftung schuldig ist. Das Landgericht ist nur von einer versuchten Brandstiftung ausgegangen. Dies ergibt sich aus den in der Liste der angewendeten Vorschriften angeführten §§ 22 und 23 StGB sowie aus den Urteilsgründen, in denen das Landgericht zutreffend die Vollendung einer Brandstiftung verneint, weil nur Einrichtungsgegenstände, nicht aber Gebäudeteile in Brand gesetzt worden sind (UA S. 23, 25).

II. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine Lebensgefährtin, die Zeugin Www, in den von ihnen gemieteten Räumen ein Caf& betrieben. Die Geschäftsführung lag im wesentlichen in den Händen des Angeklagten. Ende 1986 gerieten beide in eine finanziell ausweglose Lage. Am 19. Dezember 1986 schloß die Zeugin Wen nach Absprache mit dem Angeklagten bei der VAREEEEEB-Versicherung AG eine Geschäfts-Pauschalversicherung in Höhe von 300.000 DM ab. Der Angeklagte versprach dem Zeugen ReiiiB eine Belohnung von 40.000 DM, wenn er das Caf& in Brand setze. Mit der Versicherungssumme wollte der Angeklagte die entstandenen Schwierigkeiten lösen. Entsprechend der mit ihm getroffenen Vereinbarung goß der Zeuge ReiiilB am 31. Dezember 1986 gegen 3.30 Uhr Benzin über die Einrichtung des Geschäftslokals und zündete es an. Zu dieser Zeit hielten sich der Angeklagte und die Zeugin We in einer auswärtigen Pension auf.

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Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Anstiftung zur versuchten Brandstiftung gewertet. Eine Verurteilung auch wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug hat es abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet außerdem, daß der Tatrichter nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten als mittäterschaftliche Beteiligung an der Tat des Zeugen Rei zu würdigen ist.

2. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, daß die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einem Versicherungsbetrug nicht rechtsfehlerfrei verneint hat.

a) Das Landgericht begründet seine Auffassung, daß der Angeklagte nicht zu einem Versicherungsbetrug angestiftethabe, im wesentlichen wie folgt (UA S. 23 f.): Zwar habe der zeuge Rei die Einrichtungsgegenstände in dem Caf& in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt, weil er wußte, daß der Angeklagte die Versicherungssumme erhalten wollte. Der Anspruch auf die Versicherungssumme stehe aber der Zeugin We zu und werde durch den vom Angeklagten veranlaßten Brand nicht berührt. Denn die zeugin habe mit dem Angeklagten nicht zusammengewirkt. Er sei gegenüber der Versicherung auch nicht als ihr Repräsentant anzusehen, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse.

b) Die Strafkammer verkennt, daß schon auf der Grundlage dieser Argumentation eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Betracht komnt. Denn nach ihren eigenen Ausführungen (UA S. 23) "hat der

Zeuge Re@iB in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache ... in Brand gesetzt, weil er wußte, daß der Angeklagte die Versicherungssumme erhalten wollte und ihm von diesem Betrag 40.000 DM auszahlen sollte". Damit hat die Strafkammer den Tatbestand des Versicherungsbetrugs in der Person des Zeugen Rei dargetan. Daß der Angeklagte ihn zum Versicherungsbetrug bestimmt hat, steht außer Frage. Auch an dem - doppelten - Anstiftervorsatz dürfte es nach den bisherigen Feststellungen nicht fehlen. Die Strafkammer setzt sich allerdings nicht, wie es geboten gewesen wäre, im einzelnen damit auseinander, ob der Zeuge Rei die Zeugin WW oder den Angeklagten als Betriebsinhaber und Versicherungsnehmer angesehen hat. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Absicht ist allein die Vorstellung des Täters (BGH NStZ 1986,

314 £.; BGHR StGB § 265 I Betrugsabsicht 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 14). Wären die Ausführungen der Strafkammer zu dem vom Zeugen Reiiiiib begangenen Versicherungsbetrug dahin zu verstehen, daß er den Angeklagten aufgrund dessen Schilderung für den Versicherungsnehmer gehalten hat, so läge seine Betrugsabsicht schon darin, daß er dem Angeklagten als seinem Komplizen zu Unrecht die Versicherungsleistung verschaffen wollte (vgl. RGSt 68, 430, 435 £f.; Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 StGB Rdn. 6; Ranft Jura 1985 S. 393, 402).

c) Aber auch dann, wenn der Zeuge Reli nicht den Angeklagten, sondern zutreffend die Zeugin Wege als Versicherungsnehmerin angesehen hat, kommt ein Versicherungsbetrug des Zeugen, zu dem der Angeklagte angestiftet hat, in Betracht. In diesem Fall hätte der Zeuge Re@iB den Brand

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gelegt, um der Zeugin WeB> als der Lebensgefährtin des Angeklagten die Versicherungssumme zu verschaffen. Dies wäre als betrügerische Absicht im Sinne des § 265 StGB zu werten, wenn Rei gewußt hätte, daß die Zeugin We auf die Versicherungsleistung keinen Anspruch hatte. Eine solche Vorstellung liegt nach den Feststellungen nahe. Auch wenn die Zeugin WWW in den Tatplan des Angeklagten nicht eingeweiht war, kann sie den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nach § 61 vVVvG verloren und der Zeuge Rei» dies mindestens billigend in Kauf genommen haben. Nach

S 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Diese Regelung gilt auch für das Verhalten des Repräsentanten des Versicherungsnehmers. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Einsatz eines Repräsentanten ein Risiko darstellt und dieses sich durch den Eintritt des Schadensfalls verwirklicht. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der Repräsentant ohne Wissen des Versicherungsnehmers eine gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung verübt (BGH VersR 1981, 822).

Die Frage, ob der Angeklagte als Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzusehen und der Zeugin Wege daher die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ihn zuzurechnen ist, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei geprüft. Es geht von einem zu engen Repräsentantenbegriff aus, indem es den Angeklagten nur dann für den Repräsentanten der Zeugin We ansieht, wenn diese ihm "ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis über-

tragen hätte" (UA S. 24). Zwar reicht die bloße Überlassung der Obhut der versicherten Sache nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis zu begründen. Repräsentant ist aber bereits derjenige, der befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Betriebsinhaber zu handeln und dabei dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH NJW 1976, 2271; vgl. auch BGH VersR 1967, 990, 991: selbständige Führung der laufenden Geschäfte eines Unternehmens). Er muß in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten sein (BGH VersR 1986, 696, 697). Dies wäre der Fall, wenn die Zeugin Wu den Angeklagten mit der Führung des Caf&s förmlich betraut oder es jedenfalls tatsächlich geduldet hätte, daß er die Aufgaben des Betriebsinhabers zu einem wesentlichen Teil selbständig

erledigt. Für die Repräsentanteneigenschaft des Angeklagten sprechen folgende von der Strafkammer bisher festgestellte Umstände: Er hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin Weg» das Ladenlokal gemietet, um darin mit ihr ein Caf& zu betreiben (UA S. 7). Obwohl sie die Inhaberin des Caf6s war, lag die Geschäftsführung im wesentlichen in seinen Händen (UA S. 8). Sie war wegen einer Krebserkrankung nicht in der Lage, ihm durch Mitarbeit zu helfen (UA S. 8). Er betrachtete das Geschäft als sein Caf& (UA S. 9, 17). Vor dem Abschluß des neuen Versicherungsvertrages hatte er dessen Inhalt mit ihr besprochen (UA S. 10). Sie hatte ihn ermächtigt, über ihr Sparkonto zu verfügen, aus dem die Belohnung für die Brandlegung bezahlt wurde (UA S. 16). All dies spricht gegen die durch Tatsachen nicht belegte und nicht in

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nachvollziehbarer Weise begründete Annahme der Strafkammer, die kranke Zeugin habe die Stellung als Betriebsinhaber weiterhin wahrgenommen (UA S. 24).

d) Es bedarf somit einer erneuten tatrichterlichen Prüfung, ob der Angeklagte wegen Beteiligung an einem Versicherungsbetrug strafbar ist. Hierbei wird das Landgericht zu beachten haben, daß nicht nur eine Anstiftung zum Versicherungsbetrug und zur versuchten Brandstiftung in Betracht kommt, sondern das Verhalten des Angeklagten auch als mittäterschaftliche Beteiligung an den Straftaten des Zeugen Re@lB gewertet werden kann. Diese Prüfung hat das Landgericht, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, bisher unterlassen (vgl. hierzu BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 25 Rdn. 7). Für eine Mittäterschaft des Angeklagten kann sprechen: Das Interesse an der Brandlegung lag in erster Linie beim Angeklagten; er legte Zeit, Ort sowie Art und Weise der Tatausführung fest, indem er dem Zeugen Rei detaillierte Anweisungen gab (UA S. 12). Unmittelbar nach dem ersten gescheiterten Versuch erkundigte er sich nach dem Gelingen der Tat und "vereinbarte" (UA S. 14) mit dem Zeugen Re eine Wiederholung der Tat für die kommende Nacht. Die Verdunkelungsmaßnahmen besorgte der Angeklagte selbst, indem er die Spielautomaten in dem Caf& aufbrach, um einen Einbruch vorzutäuschen (UA S. 12), und Warenbestellungen für die Zeit

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nach der Brandlegung aufgab (UA S. 14). Diese Umstände hat das Landgericht bei der Entscheidung über die Art der Beteiligung des Angeklagten nicht erkennbar berücksichtigt.

Ruß Krauth zschockelt

Kutzer Harms