Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 03.06.1988 – 2 StR 263/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

69 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 263/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Johann Franz Xaver H > aus AB, geboren

am | ZEER in LED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1988 gemäß SS 45, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 1988 und zur Beantragung der Wiedereinsetzung werden verwor-

fen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 2. Februar 1988 wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses in seiner Anwesenheit ergangene Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 8. Februar 1988, das am 10. Februar 1988 eingegangen ist, Revision eingelegt.

WIV

Mit Schreiben vom 11. Februar 1988, das ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle am 12. Februar zur Post gegeben wurde, hat das Landgericht dem Angeklagten mitgeteilt, daß seine Revision am 10. Februar und damit nicht rechtzeitig eingegangen sei, da die Frist zur Einlegung der Revision am 9. Februar 1988 abgelaufen sei.

Mit am 5. März 1988 eingegangenen Schriftsatz vom 3. März 1988 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungs- und der Wiedereinsetzungsfrist. Er trägt vor, der inhaftierte Angeklagte habe das Schreiben vom 8. Februar 1988 an diesem Tage in den Postbriefkasten der Justizvollzugsanstalt eingeworfen, nachdem ihm die Abteilungsbeamten auf Frage bestätigt hätten, daß die dort eingebrachte Post am nächsten Tag dem Landgericht zugestellt werde. Der Angeklagte habe seinen Verteidiger mit Schreiben vom 25. Februar 1988, das diesem am 1. März 1988 zugegangen sei, um Rechtsrat und darum gebeten, daß die Revision ordnungsgemäß eingelegt werde. Der Verteidiger ist der Ansicht, dem Angeklagten hätte eine "Rechtsbelehrung hinsichtlich der Verfristung" erteilt werden müssen.

II.

Die Wiedereinsetzungsamträge bleiben ohne Erfolg, weshalb die Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.

1. Die einwöchige Frist des § 45 StPO zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrags, die mit dem Empfang des Schreibens

CI

des Landgerichts vom 11. Februar 1988 in Gang gesetzt wurde, war im Zeitpunkt des Eingangs der Wiedereinsetzungsamträge am 5. März 1988 abgelaufen. Der Angeklagte hat diese Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Es war ihm zuzumuten und auch möglich, alsbald nach Erhalt der Mitteilung des Landgerichts über den verspäteten Eingang seiner Revisionseinlegungsschrift - und nicht erst am 25. Februar 1988 - seinen Verteidiger zu benachrichtigen und um die Einleitung der erforderlichen Schritte zu bitten.

Die Voraussetzungen des § 44 Satz 2 StPO liegen entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht vor: Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs des § 44 StPO ist keine Rechtsmittelfrist im Sinne des § 35 a StPO (KK-Maul, 2. Aufl., Rdn. 4, Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., Rdn. 2, jeweils zu ss 35 a StPO).

2. Es verbleibt damit bei der Versäumung der Frist des § 45 StPO, so daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist.

3. Demgemäß muß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 2. Februar 1988 wegen Versäumung der Revisions-

einlegungsfrist des $S 341 Abs. 1 StPO gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer