Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 27.05.1988 – 3 StR 4/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„2
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 4/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Verkäuferin Elfriede DB EEE vseborene Kup aus HE geboren am EB. EEE 1955 in DOMEEEB,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
EZ
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag
am 27. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Oktober 1987 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet. Bei der hier gegebenen Sachlage kann ausgeschlossen werden, die sachverständig beratene Strafkammer, die mit dem Sachverständigen die Voraussetzungen einer erheblichen
Verminderung des Hemmungsvermögens der Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht ausschließen, aber auch nicht sicher feststellen konnte, habe übersehen, daß in besonderen Fällen ein affekttypischer Erinnerungsverlust für volle Schuldunfähigkeit des Täters sprechen kann (vgl. BGH NStZ 1987, 503 = bei Holtz MDR 1987, 977).
Soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, dringt die Revision mit der Sachrüge durch.
Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß die Angeklagte "besonders brutal gegenüber dem ihr körperlich durch sein Alter und seine Konstitution deutlich unterlegenen Rentner vorgegangen ist". Diese Strafzumessungserwägung läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer sich dabei bewußt war und daß sie geprüft hat, ob und inwieweit das brutale Vorgehen der Angeklagten gerade durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bedingt war, von der das Urteil ausgeht. Der Senat hat in vergleichbarem Zusammenhang in dem Beschluß vom 12. Juni 1987 - 3 StR 205/87 (BCHR StGB § 21 Strafzumessung 4) ausgeführt: "Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, im Rahmen des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gefundenen Strafrahmens eine rohe und brutale Tatausführung strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muß sich aber die Frage stellen, ob und inwieweit solche Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation beruhen, die dem Täter als verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB zugute gehalten sind. Soweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten, anderenfalls er den bezeichneten Umständen der Tatausführung ein zu großes Gewicht zum Nachteil des Angeklagten beimessen würde (vgl. BGH NStZ 1982, 200 sowie bei Holtz MDR 1986, 96)". Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 4 sowie 2 = bei Holtz MDR 1987, 4uh).
Auch die Auffassung der Strafkamner, die Umstände, die sie zur Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge veranlaßt haben, dürften bei der Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens nicht erneut zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1, 2 und 3 = bei Holtz MDR 1987, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die der Strafzumessung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben. Ihrer
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etwaigen - widerspruchsfreien - Ergänzung durch die neu zur Entscheidung berufene Stra
fkammer steht nichts entgegen.
Ruß Krauth Gribbohm
Kutzer Harms