Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 18.05.1988 – 2 StR 151/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 151/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Coran Vom aus Te, [Geboren an
1959 in Ben (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
vom 18. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft P
Rechtsanwalt gg aus FE , Rechtsanwalt WW aus FREE
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt «EEEm aus FOGEEEEEEEEEEE
als Vertreter des Nebenklägers Sime Mg,
eranvätn u u...
als Vertreter der Nebenklägerin Rosa Co,
Justizangestellte 0)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
IT. Auf die Revision des Angeklagten wird
II.
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.,
Von Rechts wegen
Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, ein wesentlicher Teil der Hau
Demnach wurde der Zeuge ID am Tatort vor dem Gerichtsgebäude A in Abwesenheit des Angeklagten vernommen. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 11. Dezember 1987, der Zeuge sei am Tatort nicht förmlich vernommen, sondern außerhalb der Hauptverhandlung informatorisch angehört worden, ist nicht geeignet, die formelle Beweiskraft des insoweit eindeutigen Protokollinhalts (s 274 StPO) zu entkräften.
lichen Verfahrensteil (vgl. Pikart in KK, 2. Aufl. Stpo
§ 338 Ran. 74, Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl. $S 338 Ran. 37, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen), für den die StPO die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt, Weder kann
(§ 231 c StPO) hätte, und da er sich auch nicht eigenmächtig entfernt hatte (S 231 Abs. 2 StPO), ist daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben ist.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft l. Das Landgericht hat festgestellt:
Am 25. Oktober 1984 wurde der Angeklagte auf der Straße "Im TB" in Frankfurt am Main niedergeschossen. Er war der Überzeugung, daß an diesem Anschlag auch sein durch die nun abgeurteilte Tat getöteter jugoslawischer Landsmann Ljubomir MP beteiligt war. In der Folgezeit wurde dem Angeklagten von verschiedenen Personen mitgeteilt, MB trachte ihm nach dem Leben. Er besorgte sich daraufhin eine kugelsichere Weste und Schußwaffen.
Am 10. November 1986 kurz nach 10.00 Uhr verließ “> nach einer Gerichtsverhandlung mit etwa zehn jugoslawischen Bekannten und Freunden das Gerichtsgebäude A in Frankfurt am Main. Zur gleichen Zeit war der Angeklagte auf dem Wege zum Gerichtsgebäude, um einen auf 10.30 Uhr angesetzten Verhandlungstermin wahrzunehmen. Er war mit einem geladenen Trommelrevolver bewaffnet. Auf der Zeil hatte er den dort geparkten Mercedes Pkw des MB gesehen und von dem Blumenverkäufer Dane FB auf Frage erfahren, daß MB bei Ge-
richt sei,
Als sich der Angeklagte zu Fuß dem Gerichtsgebäude näherte, stand MB vor diesem auf dem Bürgersteig. "Die
anderen Jugoslawen aus seiner Gruppe standen in loser Gruppierung ebenfalls dort auf dem Bürgersteig, auf der Treppe und auf dem Parkstreifen zwischen den parkenden PKW’s. Die meisten waren bereits im Begriff, zu ihren Autos und Wohnungen zu gehen ... Der Angeklagte, der im Hosenbund den mitgebrachten geladenen Revolver Stecken hatte, kam auf diese Gruppe zu. Beim Überqueren der Heiligkreuzgasse etwa 70 m von MB entfernt, bemerkte er, daß es sich um “> und seine Leute handelte ..." (UA S. 10). "MB war ... nicht bewaffnet, und auch der Angeklagte rechnete nicht damit, daß MilBeine Waffe bei sich trug" (UA S. 16). "Der Angeklagte ging nicht links an MB vorbei zum Eingang, sondern in Richtung Mg. Er zog die mitgebrachte Schußwaffe aus der Jacke, einen Trommelrevolver der Marke Smith & Wesson, Kaliber 38, dessen Trommel 6 Patronen faßt. Es kam zu einem kurzen erregten Wortwechsel zwischen dem Angeklagten VE und ve und den Leuten des Mg auf Serbokroatisch. ... Der Angeklagte ging einige Schritte auf > zu und schoß dann aus einer Entfernung von höchstens 5 Metern, mindestens 2 Metern, gezielt auf MDB, um ihn vorsätzlich zu töten. Beide Schüsse trafen MB. ... Der Angeklagte zog sich zunächst rückwärts gehend und mit weiterhin vorgehaltener Schußwaffe zurück. Dabei geriet er zeitweise auf die Treppe des Eingangs des Gebäudes A. Er hielt mit der gezogenen Waffe die Begleiter des “os in Schach. Sodann ging er schnell von der Treppe nach rechts - vom Gebäude A aus gesehen - in Richtung Porzellanhofstraße, wobei er sich immer wieder umschaute. ..." (UA S. 10, 11). MW wurde in die Universitätsklinik gefahren, wo er verstarb.
2. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung beanstandet die Beschwerdeführerin zu Unrecht. Sie verkennt, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Unklarheiten, Lücken und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20).
Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
Die Feststellung, der Angeklagte habe nicht mit einer Bewaffnung seines Opfers gerechnet (UA S. 16), gründete das Landgericht auf die Erwägung, daß er Kenntnis vom Gerichtstermin des MB hatte (UA S. 18). Diese Schlußfolgerung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auch die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie verkennt nicht, daß der Angeklagte Angst vor MB hatte, der nach seiner Überzeugung an dem Mordanschlag vom 25. Oktober 1984 beteiligt war
und ihm weiterhin nach dem Leben trachtete, kommt aber auf Grund einer Würdigung des Verhaltens des Angeklagten bei der Tat zu dem Ergebnis, daß diese Angstgefühle "kein Ausmaß erreichten, das seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit in Zweifel ziehen könnte" (UA S. 18). Diese Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das gilt auch, soweit sich das Landgericht hierbei nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob die Angstgefühle des Angeklagten dadurch gesteigert wurden, daß er sich nicht nur M@@, sondern auch mehreren "seiner Leute" gegenüber sah. Er hatte die Begleiter des MD gesehen und ging dennoch auf diesen zu, obwohl ihm > nicht im Wege stand. Nachdem er ihn niedergeschossen hatte, entfernte er sich rückwärts gehend vom Tatort und hielt dabei die Begleiter seines Opfers mit der vorgehaltenen Schußwaffe in Schach. Angesichts dieses Verhaltens des Angeklagten liegt die Annahme, er sei wegen der Anwesenheit der weiteren Personen am Tatort in eine affektive Ausnahmesituation geraten, die das
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Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne der SS 20, 21 StGB erlangte, so fern, daß sich entsprechende Erörterungen des Tatgerichts erübrigten.
4. Auch sonst hat die Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Herdegen Müller Meyer
Niemöller Gollwitzer