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BGH Urteil vom 17.05.1988 – 5 StR 153/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

JGG 1975 5§ 8 Abs. 2, 27, 30 Neben der Aussetzung nach § 27 JGG darf Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden.

Nachschlagewerk: ja 22 BGHSt:: Ja BGHR : ja

JGG 1975 5§ 8 Abs. 2, 27, 30

Neben der Aussetzung nach § 27 JGG darf Fürsorgeerziehung

nicht angeordnet werden.

BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - 5 Str 153/88 - LG Oldenburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schüler Ekrem K (HE zus 1 ou, dort geboren am EB 1972,

zur Zeit in Haft,

wegen Raubes mit Todesfolge

2 - IF

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1988, an dec teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEEER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE 2.: Rechtsanwalt WB aus EEEEB

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 3. November 1987 im Ausspruch über die Rechtsfol-

gen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den zur Tatzeit fast 15 Jahre alten Angeklagten des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge schuldig gesprochen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Fürsorgeerziehung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision, die sie zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe die Fürsorgeerziehung angeordnet hat. Die Anordnung dieser Erziehungsmaßregel war neben der Entscheidung nach § 27 JGG nicht zulässig. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe soll dem Jugendlichen die Chance geben, durch sein Verhalten in der Bewährungszeit zu zeigen, daß die bei

ihm vorhandenen und festgestellten schädlichen Neigungen

- 4 - >?

nicht den Umfang haben, der die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Diese Chance kann der Jugendliche regelmäßig nur nutzen, wenn er sich in Freiheit bewähren kann (vgl. OLG Frankfurt NJW 1955, 603; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. 5 27 Rdn. 20; Eisenberg, JGG 2. Aufl. S 8 Rdn. 10). Von diesen Gedanken geht auch das Gesetz aus. Denn es gibt dem Jugendrichter nach § 29 JGG nur die Möglichkeit, neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe den Jugendlichen für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen sowie ihm Weisungen zu geben und Auflagen zu erteilen. Diese Maßnahmen können nur sinnvoll bei einem in Freiheit befindlichen Jugendlichen angewendet werden. Eine Kopplung mit anderen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ist nach

§ 8 Abs. 2 JGG ausgeschlossen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist diese Vorschrift nicht dahin zu verstehen, daß sie nur die gleichzeitige Verhängung von Jugendstrafe und anderen nicht ausdrücklich im Gesetz zur Verbindung zugelassenen Maßnahmen verbietet. Vielmehr will sie verhindern, daß auf einen Täter wegen derselben Tat solche nicht zugelassenen Maßnahmen neben der Verhängung einer Jugendstrafe angewendet werden (BGHSt 18, 207, 210). Die Entscheidung nach $S 27 JGG kann von der ihr folgenden Entscheidung nach $S 30 JGG nicht getrennt werden. Der Jugendrichter muß bei seiner Entscheidung nach § 30 JGG die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er nach der Bewährungszeit auf eine Jugendstrafe erkennen oder den Schuldspruch tilgen will. Diese Möglichkeit wird ihm genommen, wenn mit der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gleichzeitig die Fürsorgeerziehung angeordüet wird. Denn die Anordnung dieser Erziehungsmaßregel schließt

auch die nachträgliche Verhängung der Jugendstrafe nach

§ 8 Abs. 2 JGG aus, weil sie als freiheitsentziehende

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Maßnahme weiter fortbesteht. Der nach § 30 JGG entscheidende Jugendrichter kann die Fürsorgeerziehung nicht gleichzeitig mit der Verhängung der Jugendstrafe aufheben, weil dafür nach SS 12 JGG, 75 Abs. 4 JWG allein der Vormundschaftsrichter zuständig ist.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kann von ihm beein- £lußt sein.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel