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BGH Beschluss vom 04.05.1988 – 3 StR 148/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 148/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uive Re EEE aus YeHin-\gmm, geboren am we. um 1959 in Obi,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 1988 einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin Heil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Das Urteil enthält keine erschöpfende Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweistatsachen.

Der nicht einschlägig bestrafte Angeklagte hat stets bestritten, der Täter der von der Zeugin Heuiiiiiiib geschilderten Verbrechen gewesen zu sein. Die Strafkanmer stützt die Widerlegung seiner Einlassung auf zwei Umstände, nämlich darauf, daß die Geschädigte ihn in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt, und darauf, daß eine anonyme Anruferin ihn bei der Polizei der Tat bezichtigt hat (UA S. 10 ff.). Der Aussagewert beider

- über Freispruch oder Verurteilung entscheidenden - Indizien wird nicht ausreichend erörtert, so daß dem Senat eine abschließende Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler nicht möglich ist.

Wie die Zeugin Hei bekundet hat, war sie bei der wenige Monate nach der Tat vorgenommenen Gegenüberstellung mit dem Angeklagten nur "ziemlich sicher" gewesen, daß er die Tat begangen habe. Sie habe seinerzeit angegeben, der Täter habe so ähnlich ausgesehen wie der ihr gegenübergestellte Angeklagte (UA S. 11). Nunmehr - in der Hauptverhandlung 16 Monate nach der Tat - habe sie ihn sicher wiedererkannt. Wenn das Landgericht der jetzigen Identifizierung des Angeklagten ausschlaggebende Bedeutung beimißt, hätte es näherer Darlegungen bedurft, um in nachvollziehbarer Weise auszuschließen, daß sich die Zeugin beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewußt an dem Ergebnis der Wahlgegenüberstellung orientiert hat. Das Landgericht hätte bedenken müssen, 'daß sie sich dabei das Gesicht des Angeklagten eingeprägt haben kann, ohne ihn bei der Tat gesehen zu haben (vergl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 1 und 3). Es fehlen auch nähere Ausführungen dazu, wie ihre Angabe nach der Tat, der Täter sei 1,70 bis 1,75 m groß, mit der Größe des Angeklagten von 1,85 m zu vereinbaren ist. Das Landgericht hätte seine Annahme, die fehlerhafte Einschätzung der Körpergröße sei nicht gravierend (UA S. 12), durch fallbezogene Erwägungen - z.B. durch die Darlegung anderer Fehleinschätzungen der Zeugin oder sonstiger Umstände, die einen solchen Irrtum verständlich machen könnten - erläutern müssen.

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Auch das zweite zur Überführung des Angeklagten herangezogene Indiz - die anonyme Bezichtigung des Angeklagten (UA S. 12) - wird nicht rechtsfehlerfrei gewertet. Das Landgericht teilt weder Art noch Inhalt der in der Presse nicht veröffentlichten, aber von der anonymen Anruferin geschilderten Einzelheiten der Tat mit. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob sich das Landgericht hinreichend der rechtlichen Grenzen bewußt war, die seiner Überzeugungsbildung durch die Heranziehung einer anonymen Aussage gezogen sind (vgl. BGHSt 34, 15, 17/18).

Bei der Darlegung der die Täterschaft des Angeklagten nicht infrage stellenden Umstände meint das Landgericht (UA S. 15): Es spreche nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten, daß auf dem untersuchten Trinkglas nicht die Fingerspuren des Angeklagten, sondern die einer nicht identifizierten anderen Person gefunden wurden. Diese Wertung ist mit den bisherigen Feststellungen schwerlich zu vereinbaren. Danach nahm die Zeugin vor der Tat ein "gespültes" Glas aus dem Küchenschrank und schenkte dem Täter darin Cola ein (UA S. 5). Nach der Tat brachte der Zeuge GEM das Glas, aus dem der Täter getrunken hatte, in die Küche. Er faßte das Glas an dessen unterem Fuß an, um eventuelle Fingerspuren nicht zu verwischen. Deshalb untersuchte der Kriminalbeamte SED das ihm von CE bezeichnete Glas nur im oberen Bereich. Dabei stellte er Fingerspuren sicher, die weder dem Angeklagten noch der Zeugin He@iiip oder dem Zeugen GEM, sondern einer nicht ermittelten Person zugeordnet werden konnten (UA S. 7 f.). Dennoch wäre das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, den

Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Indizien für überführt anzusehen. In eine solche Bewertung müßte der von einer unbekannten Person stammende Fingerabdruck auf dem Trinkglas jedoch als entlastendes Indiz mit einbezogen werden. Die entlastende Bedeutung kann nicht durch bloß hypothetische, durch keine Tatsachen belegte Vermutungen beseitigt werden. Dies aber hat das Landgericht getan, indem es erwägt:

Die Zeugin Hemilb habe zwar bekundet, der Täter habe das Glas im oberen Bereich angefaßt, die Zeugin könne sich aber irren. Die festgestellte Fingerspur im oberen Bereich könne nämlich "von einer/einem Bekannten der Zeugin HeiiiEB stammen, der/die das Glas gespült haben mag, oder von einem früheren Kunden der Zeugin, der das ihm hingestellte Glas angefaßt, aber nicht benutzt haben mag, so daß es wieder in den Küchenschrank zurückgestellt und beim Besuch des Angeklagten von der Zeugin Hein wieder herausgenommen wurde" (UA S. 17).

Die neu entscheidende Strafkammer wird für den Fall, daß auch sie den Angeklagten für überführt ansieht, das Konkurrenzverhältnis der schweren räuberischen Erpressung und der Vergewaltigung neu beurteilen müssen. War die vom Angeklagten zur Erpressung angewandte Gewalt noch nicht beendet, als er zur Vergewaltigung ansetzte (vgl. UA S. 6), so liegt Tateinheit vor (vgl. BGHR StGB § 52 I Handlung, dieselbe 2).

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Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

Ruß Krauth Kutzer Detter Harms