Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 24.08.1988 – 3 StR 176/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF -7 IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 176/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Samaill H EEE aus DEINER, geboren am MB. GEEEEEEEEED 1958 in Ip (TEEN) ,
wegen Diebstahls
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. wm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus I]
als Verteidiger,
Justizangestellte GERD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1987 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 22 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.
l. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Revision beanstandet zu Unrecht die Ablehnung von Beweisamträgen.
aa) Die Einvernahme der Zeugin Lo darüber, daß am 10. Februar 1987 Ermittlungsbeante ihr gegenüber unter Vorlage eines Fotos des Halam CEEEEB behauptet hätten, dieser sei am Tage zuvor im Fahrzeug der Zeugin unter dem Namen HB (des Angeklagten) angehalten worden, hat das
Landgericht abgelehnt, weil dies für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, ob und welche Behauptungen Polizeibeamte aufstellen, habe auf die Entscheidung der Kammer keinen Einfluß. Die behauptete Tatsache könne auf einem Irrtum der Polizeibeamten beruhen, die erst am Tage nach der Überprüfung der Personen mit der Sache befaßt worden seien. Zu den näheren Umständen der Überprüfung vom 9. Februar 1987 vermöge die Zeugin keine Angaben zu
machen.
Dies ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte am 9. Februar 1987 den Pkw seiner Verlobten Lo@B geführt hat, in dem sich Diebesgut aus einem kurz zuvor begangenen Einbruch befand. Als er mit diesem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle geriet, versuchte er dieser auszuweichen. Das Fahrzeug wurde deshalb vom Polizeibeamten SC verfolgt, angehalten und durchsucht. Dessen Aussage hat das Landgericht seiner Feststellung, der Angeklagte sei Fahrer des Pkws gewesen, zugrundegelegt. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht wegen der Überprüfung und der Klärung der Identität des Angeklagten durch den Polizeibeamten SB die Behauptungen anderer, damit nicht befaßter Polizeibeamter für bedeutungslos erachtete. Ihre Bekundungen könnten allenfalls beweisen, daß Gem mit dem Angeklagten verwechselt werden konnte. Daß dem so ist und daß Halam GP sogar von anderen Polizeibeamten für den Angeklagten gehalten wurde, ist jedoch bedeutungslos für den vorliegenden Fall, in dem die Identität des Angeklagten mit der am 9. Februar 1987 kontrollierten Person festgestellt worden ist. Da das Landgericht einen Zeugen für das unmittelbare Geschehen vernommen hatte,
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brauchte es sich nicht gedrängt zu sehen (§ 244 Abs. 2 StPO), Zeugen zu vernehmen, die nur vom Hörensagen etwas über das Geschehen berichten konnten.
bb) Auch die beantragte Beiziehung weiterer Fotos des Halam GP (Beweisamtrag vom 7. Dezember 1987; Anlage 2 des Protokolls von diesem Tag) hat das Landgericht zutreffend als bedeutungslos abgelehnt. Mehr als die Verwechslungsmöglichkeit kann auch durch dieses Beweismittel nicht bewiesen werden. Diese Möglichkeit erörterte das Landgericht, das mehrere Zeugen, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt hatten, vernommen hatte, bei seiner Beweiswürdigung. Mehr war nicht erforderlich. Unter den gegebenen Umständen verlangte auch die Aufklärungspflicht nicht die Beiziehung weiterer Lichtbilder.
cc) Die weiteren Rügen, das Landgericht habe Hilfsbeweisamträge, die sich mit dem vom Sachverständigen Free erstatteten Gutachten befaßten, rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind offensichtlich unbegründet. Ein Anspruch darauf, daß ein Sachverständiger eine bestimmte Untersuchungsmethode anwendet, besteht nicht (BGH bei Pfeiffer NSt2 1982, 189).
b) Soweit in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ZEEEEEB vom 3. März 1988 die Ablehnung weiterer Beweisamträge vom 7. Dezember 1987 gerügt wird, sind die formellen Voraussetzungen für eine solche Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht erfüllt, weil der Inhalt der Beweisamträge und die Begründung der ablehnenden Beschlüsse nicht ausreichend mitgeteilt sind.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Das Landgericht stützt die Überführung des Angeklagten, der sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, auf mehrere Indizien:
In einem Pkw, den der Angeklagte mitbenutzte, fanden sich zwei Maulschlüssel. An allen Tatorten wurden Spuren festgestellt, die nur von diesen Werkzeugen verursacht worden sein können. In vier Fällen wurde der Angeklagte am Tatort oder in dessen Nähe von Zeugen gesehen; bei einer Polizeikontrolle, der er sich zunächst entziehen wollte, wurden in dem von ihm geführten Pkw Gegenstände gefunden, die aus Wohnungen stammten, die mit den Maulschlüsseln aufgebrochen worden waren. Er wurde in der Nähe zweier Wohnungen, in die kurz zuvor eingebrochen worden war, festgenommen. Bei ihm und seinem Mittäter fand sich ein dort abgedrehter Schließzylinder und Bargeld in einer Stückelung, wie es von den Geschädigten vermißt worden war.
Diese Würdigung trägt die Verurteilung des Angeklagten in allen Fällen.
a) Die in dem vom Mitangeklagten N] geführten Pkw sichergestellten Maulschlüssel, mit denen alle abgeurteilten Einbrüche begangen worden sind, durfte die Strafkammer als vom Angeklagten benutzte Tatwerkzeuge betrachten. Er wurde nicht nur zusammen mit Me bei einem Diebstahl beobachtet, sondern auch mit anderen Mittätern an weiteren Tatorten, wo ebenfalls die Maulschlüssel zum Aufbrechen von Türen verwendet worden waren. Das Landgericht
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konnte daraus in zulässiger Weise den Schluß ziehen, der nur möglich, nicht aber zwingend zu sein braucht (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung allgem. 1; Vermutung 1), daß dem Angeklagten die Verfügungsgewalt über die Werkzeuge zustand.
b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht, obwohl ihm keines der von ihm festgestellten Beweisanzeichen allein zu seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in allen Fällen ausreichte, aus deren Gesamtheit den Schluß zog, der Angeklagte sei an allen Taten beteiligt gewesen. Der Besitz der bei allen Einbrüchen verwendeten Werkzeuge, das Auffinden von Diebesgut bei ihm, seine Identifizierung in einigen Fällen durch Zeugen als diejenige Person, die in unmittelbarer Nähe des Tatortes gesehen wurde, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage seiner Täterschaft. Daß die Strafkammer gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechende Indizien übersehen oder nicht in die Gesamtabwägung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich.
c) Das Landgericht stützt sich bei der Beweiswürdigung nicht auf Beweisanzeichen, von deren Richtigkeit es nicht überzeugt war. Die Urteilsgründe ergeben trotz teilweise mißverständlicher Formulierung nicht, daß das Landgericht Aussagen von Zeugen über die Wiedererkennung des Angeklagten größeres Gewicht beigemessen hat, als ihnen nach ihrem Inhalt zukommt. Auf die Bekundung der Zeugin BEP über eine Mittäterschaft von Michael Lo@B stützt die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten nicht. Erörtert wird nur, daß die Äußerung der Zeugin insoweit einer Täterschaft des Angeklagten nicht entgegensteht.
d) Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt haben, nachdem ihnen bereits vorher von den Ermittlungsbehörden dessen Lichtbilder vorgelegt worden waren, hat das Landgericht ausreichend beachtet, daß dem Wiedererkennen bei solcher Sachlage unter bestimmten Umständen, die hier aber zutreffend verneint worden sind, nur begrenzter Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. BGHSt 16, 204; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3; Beschluß des Senats vom 4. Mai 1988 - 3 StR 148/88).
Ruß Gribbohm Kutzer Detter Harms