Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 28.04.1988 – 4 StR 166/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Jürgen 5 mim aus KW, seboren an ED

1954 in LM, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

wi

57

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

II.

IIl.

. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Einzelstrafausspruch im Fall II 12 der Urteilsgründe,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/4-str-166-88#rd_1

Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde nur noch gegen den Strafausspruch. Die darin liegende Teilrücknahme des Rechtsmittels ist zwar unwirksam, da der Verteidiger hierzu keine ausdrückliche Ermächtigung erhalten hat (§ 302 Abs. 2 StPO). Weil die Revision aber zum Schuldspruch keine Beanstandungen erhebt, ist sie insoweit wegen Fehlens der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85 - m. w. Nachw.).

Die Revision ist zum Strafausspruch - mit Ausnahme des Einzelstrafausspruchs im Falle II 12 der Urteilsgründe und damit im Gesamtstrafenausspruch - unbegründet im Sinne des s 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. April 1988

Bezug genommen.

Der Einzelstrafausspruch im Fall II 12 der Urteilsgründe kann hingegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (s 21 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Das Landgericht nimmt an, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat habe "1,8 bis 2,05 Promille" betragen (UA 21); "diese Werte allein reichen für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht aus" (UA 30). Wie das Landgericht diese Blutalkoholwerte errechnet hat, legt es in den Urteilsgründen nicht dar. Es

ist jedoch von zu niedrigen Werten ausgegangen:

Dem Angeklagten ist um 19,32 Uhr eine Blutprobe entnommen worden, die einen Blutalkoholgehalt von 1,62 %0 ergab. Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist, um eine Benachteiligung des Täters auszuschließen, mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %0 zurückzurechnen und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 %0 hinzuzufügen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2). Damit ergibt sich für die Tatzeit um 17,45 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 2,17 %o. Bei einem deutlich über 2 %0 liegenden Blutalkoholgehalt ist aber regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen (BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 4 m. w. Nachw.). Da hierdurch die Schuld des Täters grundsätzlich gemindert ist (vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 21 StGB Rdn. 6), kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht, die zu einer Herabsetzung der - ohnedies vom Landgericht recht hoch bemessenen - Einzel-

strafe führen kann.

Die demnach erforderliche Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II 12 der Urteilsgründe hat die Aufhebung

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/4-str-166-88#rd_5

des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafaussprüche und der Maßregelausspruch werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehenbleiben.

Salger Knoblich Jähnke Meyer-Goßner Brüning