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BGH Urteil vom 27.04.1988 – 3 StR 81/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF _*? IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Krankenpfleger und Ordensbruder Anton Josef

D EEE aus HEEEEEEEED, geboren am EB. GEEEB 1961 in 2

wegen schwerer Brandstiftung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte eENEEEND als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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er

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO entspr.). Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte trat nach dem Abitur 1981 in die Ordensgemeinschaft der AED ein. Nach einer internen Ordensausbildung legte er im November 1983 zunächst die sogenannte zeitliche Profeß ab, ein

befristetes Gelübde, das ihn auf drei Jahre zu Keuschheit, Armut und Gehorsam verpflichtete. Gleichzeitig absolvierte er in der ordenseigenen Klinik eine Ausbildung als Krankenpfleger. Ab Dezember 1984 geriet er in eine Art Identitätskrise. Er sah sich in seinen Vorstellungen über den Orden, in dem er sich menschliche Zuwendung, Anerkennung und einen engen Kontakt zu einer Gruppe gleichgesinnter Männer erhofft hatte, getäuscht, als er feststellen mußte, daß der Orden überaltert war und er schon deshalb keine ihn befriedigende Beziehung zu einem der viel älteren Mitbrüder herzustellen imstande war. Dazu kam, daß er neben seinem Dienst als Krankenpfleger mit zahlreichen zusätzlichen Aufgaben der Ordensgemeinschaft überhäuft wurde. Teilweise versuchte er - erfolglos - seine Probleme durch den übermäßigen Genuß von Alkohol zu lösen. Als sich seine Hoffnung, einen gleichaltrigen Freund als Mitbruder zu gewinnen, nicht erfüllte, war er zutiefst enttäuscht. In diesem Zustand und unter dem Einfluß von Alkohol legte er in den Nächten vom 11. zum

12. Dezember und vom 12. zum 13. Dezember 1985 in den Räumen der ordenseigenen Klinik und des Ordensgebäudes Feuer.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte beide Taten im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Er sei aufgrund der seit Monaten bestehenden affektiven Dauerspannung und der akuten seelischen Belastung durch die gerade erfahrene Trennungsabsicht seines Freundes in Verbindung mit dem am Abend genossenen Alkohol in einen krankhaften Zustand reaktiver Depression geraten, was zu einer abnormen Erlebnisreaktion führte (UA S. 12/13). Der seelische Zustand des Angeklagten war, wie die Strafkammer ausführt, bei beiden

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Taten durch einen weitgehenden Verlust der Selbstkritik in Verbindung mit Enthemmung und der Bereitschaft zu ihm ansonst persönlichkeitsfremden Reaktionsweisen gekennzeichnet (UA S. 23).

Bei der Zumessung der Strafen für die beiden schweren Brandstiftungen hebt die Strafkammer straferschwerend unter anderem auf folgenden Gesichtspunkt ab: "Der Umstand, daß sich die Taten gerade gegen den eigenen Orden richteten, offenbart zudem ein Aggressionspotential, dem unabhängig von den gemäß § 154 StPO eingestellten und bei der Strafzumessung von der Kammer nicht mitberücksichtigten Anklagepunkten entschieden entgegengewirkt werden muß und das deshalb eine fühlbare Strafe erfordert."

Bei diesen Erwägungen hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft, ob und inwieweit die sich entladende Aggression des Angeklagten auf seinem geistig-seelischen Ausnahmezustand beruhte, der ihm gerade als Grund für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zugute gehalten wurde. Soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt haben, für die Tatbegehung ursächlich waren, können sie ihm nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2-6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. März 1988 - 1 StR 70/88). Dies bedeutet freilich nicht, daß sie bei der Bewertung der Tat im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben müßten. Das Urteil muß aber erkennbar machen, daß sich der Tatrichter dieser Zusammenhänge bewußt war und ihnen im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen hat (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5).

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Höchststrafe für die schwere Brandstiftung nach Minderung gemäß $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht elf Jahre neun Monate, sondern elf Jahre drei Monate beträgt.

Ruß Gribbohm Kutzer Detter Harms