Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 29.03.1988 – 1 StR 70/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen den Großhandelskaufmann Detlef Sch aus MOGEERN-HOEEEM , geboren am EN 1963 in o

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1988, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ug

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 14, September 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu zwei Jahren sechs Monaten zwei Wochen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ohne daß das näher ausgeführt werden müßte. Dagegen bedarf der Strafausspruch insoweit der Erörterung, als das Schwurgericht "die besondere Nachhaltigkeit des Würgegriffs" erheblich straferschwerend ins Gewicht fallen ließ; der Angeklagte und der Generalbundesanwalt halten das Urteil in diesem Punkt für rechtsfehlerhaft.

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Der Angeklagte hatte vor einem Lokal auf seine frühere Freundin gewartet, die sich kurz zuvor von ihm losgesagt hatte, und hatte sie gebeten, zu einer Aussprache mit in sein Auto zu kommen. Sie hatte sich zunächst unschlüssig verhalten, dann aber unter dem Einfluß ihrer sie begleitenden Freundin eine Aussprache abgelehnt. Daraufhin sprang der Angeklagte seine frühere Freundin plötzlich an, packte sie mit beiden Händen am Hals, warf sie zu Boden, würgte sie und ließ sich hiervon weder dadurch abbringen, daß die Begleiterin ihn anschrie und an den Haaren wegzuziehen versuchte, noch dadurch, daß sich seine frühere Freundin schon nicht mehr bewegte, ihr Gesicht rot anlief, ihre Augen sich verdrehten und aus dem Mundwinkel Speichel austrat. Erst als zwei hinzugekommene Männer ihn von seinem Opfer wegzogen, ließ er - nunmehr allerdings ohne Widerstand - von ihm ab.

Das Landgericht hielt dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugute und schloß sich hiermit dem Sachverständigen an, der nicht auszuschließen vermochte, dal ein Zusammentreffen von Alkohol und Affekt zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hatte. Der Sachverständige bezeichnete den Anklagten als "übernachhaltige Persönlichkeit"; er sei auf der einen Seite sehr ordentlich unc zuverlässig, werde auf der anderen Seite aber von Affekten abnorm nachhaltig geleitet.

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Das Landgericht milderte den Strafrahmen nach S 49 Abs. 1 StGB und hielt dem Angeklagten innerhalb dieses gemilderten Rahmens zugute, daß er seine zur Minderung der Schuldfähigkeit beitragende Persönlichkeitsstruktur nicht verschuldet habe, daß zudem zu seiner Enthemmung ein für ihn nicht voraussehbares Zusammenwirken des nur leichten Rauschs mit der plötzlichen Entladung eines Affektstaus geführt habe.

Erheblich straferschwerend wertete das Landgericht auf der anderen Seite die besondere Nachhaltigkeit des Würgegriffs, die sich darin gezeigt habe, daß der Angeklagte trotz des massiven Eingreifens der Begleiterin und der wahrnehmbaren bedrohlichen Veränderungen im Befinden des Opfers von seinem Tun nicht abgelassen habe.

Der Angeklagte und auch der Generalbundesanwalt sind der Auffassung, das besonders nachhaltige Würgen mache eben den Tatbestand des § 223a StGB - die lebensgefährdende Behandlung - aus, weshalb dieser Umstand bei der Strafzumessung gemäß S 46 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt werden dürfe.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die Umstände, die das Landgericht hier als Anzeichen für die Beharrlichkeit des Angeklagten in der Ausführung seines gesetzwidrigen Tuns wertet - das weitere Würgen, obwohl ihn die Begleiterin anschrie und an den Haaren wegzuziehen versuchte und obwohl die Folgen seines Tuns am Opfer deutlich sichtbar waren -, gehören nicht zum Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Sie kennzeichnen vielmehr Modalitäten der Tatausführung, die nach § 46 Abs. 2 StGB als Zumessungsgesichtspunkte "namentlich in Betracht" kommen.

Der Generalbundesanwalt meint des weiteren, die strafschärfende Berücksichtigung der besonderen Nachhaltigkeit verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Handlungsmodalitäten, die nicht Ausdruck einer sich frei entfaltenden besonderen verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dem vermindert Schuldfähigen nicht - auch nicht mit vermindertem Gewicht - angelastet werden dürfen (BGH NStZ 1988, 125).

Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Art der Tatausführung einem vermindert schuldfähigen Täter nicht ohne weiteres in gleicher Weise strafschärfend zur Last gelegt werden kann wie einem voll schuldfähigen, daß vielmehr zu prüfen und bei der Zumessung zu beachten ist, ob und in welchem Umfang die Art der Tatausführung gerade durch die geistig-seelische Ausnahmesituation des Täters bedingt ist (BGHSt 16, 360, 363; BGHR StGB S 21 Strafzumessung 1 bis 5; BGH NStZ 1987, 453; 1988, 125; BGH, Beschl. vom 1. Dezember 1986 - 3 StR 544/86; Urt. vom 14. Juli 1987 - 1 StR 250/87).

Anerkannt ist aber auch, daß die Berücksichtigung der Handlungsintensität in solchen Fällen nicht unzulässig ist; denn die Schuldfähigkeit des Täters ist nur vermindert, nicht ausgeschlossen, er bleibt für sein Handeln verantwortlich. Der Tatrichter muß sich der besonderen Situation bewußt sein und ihr Rechnung tragen (BGHR StGB $S 21 Strafzumessung 2 bis 5).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/1-str-70-88#rd_12

Das angefochtene Urteil widerspricht diesen Grundsätzen nicht. Es läßt bei der Wahl des Strafrahmens ebenso wie bei der schließlichen Festsetzung der Strafe keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Gericht sich in beiden Phasen der Zumessung des geistig-seelischen Zustands des Angeklagten bewußt war. Ihm die besondere Hartnäckigkeit seines Vorgehens straferschwerend, auch erheblich straferschwerend vorzuwerfen, hielt sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielrauns.

Die Entscheidung NSt2 1988, 125 steht nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ging es nicht, wie dort, um eine Vielzahl von Verletzungshandlungen, die häufig in besonderem Maße auf geistig-seelischer Störung beruhen können, zumal dann, wenn solches Vorgehen auch vonTäter und Tatplan her gesehen sinnlos ist (vgl. BGH NSt2 1987, 321). Es bedarf

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daher keiner Entscheidung, ob der Senat der in Nr. 3 des Leitsatzes jener Entscheidung zum Ausdruck gebrachten, von den Gründen nicht in vollem Umfang getragenen Rechtsmeinung folgen könnte.

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath v. Gerlach