Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 26.04.1988 – 5 StR 102/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_102/88
BUNDESGERICHTSHOF 30
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kapitän Karl-Heinz ID aus n@D HOEB (Großbritannien), geboren am ED 1943 in reEED/ “u (Saarland),
wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ib
ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 9. Juni 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen
fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in der Nacht zum 31. Januar 1986 in der Biscaya das von ihm geführte Motorschiff "AB" in Brand gesetzt
und versenkt zu haben, um den Verein Bes SCHNEE ©. v.,
bei dem Schiff und Ladung versichert waren, um die Versicherungs-
summe zu betrügen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts
rügt, ist ohne Erfolg.
l. Die Rüge, die Strafkammer hätte die Seeleute SB und Sch a!s Zeugen vernehmen müssen, muß schon daran scheitern, daß die Revision nicht vorgetragen hat, diese Männer könnten etwas über den Hergang oder die Ursachen des Unglücks bekunden, was über die getroffenen
Feststellungen hinausgeht.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat nicht aufklären können, wie das Feuer im Maschinen-
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raum entstanden und wie es zu dem nachfolgenden Wassereinbruch gekommen ist. Sie hat insbesondere nicht feststellen können, daß der Angeklagte den Brand oder den Untergang des Schiffes vorsätzlich herbeigeführt hat.
Hiernach kommt eine Verurteilung nach § 265 oder nach $s 306 Nr. 2 StGB nicht in Betracht.
Auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315 a Abs. 1 Nr.
2 und Abs. 3 Nr. 1 oder 2 StGB ist unter diesen Umständen nicht möglich. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs, zu denen
nur förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen, nicht aber die Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft gehören, verstoßen und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet hat.
Der Umstand, daß das Schiff mit einem Mann unterbesetzt
war (UA S. 3), und die vom Germanischen Lloyd festgestellten und vor dem Auslaufen nicht behobenen Mängel in der Ausrüstung des Schiffes (UA S. 6 oben) sind ersichtlich
für das Unglück nicht ursächlich gewesen und haben die
die entstandene Gefahr nicht erhöht. Die in § 40 Abs. 2
der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 15. August 1984 (BGBl. I 1148) vorgeschriebene Feuerlöschpumpe war vorhanden; sie wurde zur Bekämpfung des Feuers nicht benötigt, weil der Einsatz der Kohlendioxid-Anlage den Brand gelöscht hat. Das Verhalten des Angeklagten
nach dem Ausbruch des Feuers und beim Sinken des Schiffes ist nach Ansicht der sachverständig beratenen Strafkammer
nicht zu beanstanden.
Da die Entstehung des Feuers nicht aufgeklärt worden ist (UA S. 6, 15), kann der Angeklagte auch nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 309 StGB) bestraft werden.
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pie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel