Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 26.04.1988 – 4 StR 147/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 147/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Walter R aus HEMB, geboren am 1553 inW ‚ zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
SZ
5%
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. November 1987 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der $S§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4). Hier hat der Angeklagte die Tat, die zur Unterbringung geführt hat, unter Alkoholeinfluß begangen. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei; diese Beeinträchtigung beruhe "auf der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in Verbindung mit dem zuvor genossenen Alkohol" (UA S. 20). Dem ist zu entnehmen, daß die Persönlichkeitsstruktur allein die Verminderung der Steuerungsfähigkeit noch nicht bewirkt hat, vielmehr letztlich der Alkoholgenuß. Dies hat das Landgericht im Ergebnis mit seinen Ausführungen zu § 63 StGB verdeutlicht, die verminderte Schuldfähigkeit sei "nicht nur auf den Alkoholmißbrauch des Angeklagten zurückzuführen, sondern insbesondere auf die Tatsache, daß er eine leicht erregbare, hochgradig abnorme epileptoide Persönlichkeit" sei (UA S. 25). In Fällen dieser Art, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mit verursacht ist, diese aber letztlich auf Alkoholgenuß zurückzuführen ist, kann $S 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB $S 63, Zustand 2, 3, 6). Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob dies hier der Fall ist.
IX
Aus der Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei "Konfliktstrinker" (UA S. 21) ergibt sich eher, daß kein dauernder Zustand zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Sollte die neue Hauptverhandlung diese Annahme bestätigen, so wird auch die Anwendung des S 64 StGB zu prüfen sein.
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Brüning