Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.04.1988 – 2 StR 111/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 111/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4, S 357 StPO beschlossen:
WIV
Il.
Auf die Revision des Angeklagten LED “ird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. März 1987 in den ihn sowie den Mitangeklagten CGEEEEEED betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Ange-
’klagten LEW sowie die Revisionen
der Angeklagten RD. TeiEEB, Fe, 10 und KR Werden
verworfen.
Jeder der Angeklagten, dessen Rechtsmittel in vollem Umfang verworfen worden ist, hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
A
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten FB, TR,
TB, 10 und KB (<hemalige Croupiers) wegen Un-
treue gegenüber ihrem Arbeitgeber (Spielbank), die Angeklagten ID und CE (als an den Manipulationen beteiligte Spieler) wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt und gegen sie auf Freiheitsstrafen erkannt.
Die genannten Angeklagten - mit Ausnahme des Mitangeklagten Ce» - haben Revision eingelegt. Abgesehen von dem Rechtsmittel des Angeklagten TE sind die übrigen in vollem Umfang unbegründet (Ss 349 Abs. 2 StPO). Für die Revision des Angeklagten LIEB gilt dies lediglich insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der gegen ihn erkannte Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Auf Blatt 98 UA heißt es:
"Für die Angeklagten Cm» und IE mußte sich auch auswirken, daß ihre Strafen als Gehilfen gemäß SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern waren, wenn ihnen auch tatsächlich eine mittäterähnliche Stellung
zukam",
Obwohl sowohl im Urteil selbst als auch in der Liste der angewendeten Strafvorschriften § 14 Abs. 1 und S 28 Abs. 1 StGB unerwähnt bleiben, läßt jene Formulierung erkennen, daß das Landgericht die Täterschaft der Angeklagten > und
GEBE nicht wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft, sondern wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint und nur deshalb Beihilfe angenommen hat. Diese rechtliche Wertung steht in Einklang mit den festgestellten Tatbeiträgen dieser beiden Angeklagten sowie mit der Rechtsprechung, daß unter den Begriff der "besonderen persönlichen Merkmale" u.a. das im Untreuetatbestand geforderte Treueverhältnis des Täters zum Geschädigten fällt (u.a. BGHSt 26, 53, 54; BGH StV 1983, 330). Bei einem solchen Sachverhalt, wo lediglich wegen des Fehlens des besonderen persönlichen Merkmals Beihilfe bejaht wird, kommt nur eine einmalige Milderung in Betracht (S 50 StGB), nicht eine doppelte nach S 27 Abs. 2 Satz 2 und S 28 Abs. 1 StGB - jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - (BGH aaO). Insofern ist das Urteil der Strafkammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedoch besteht angesichts der zitierten Urteilsstelle sowie bei einem Vergleich der gegen die beiden Gehilfen verhängten Strafen einerseits mit den gegen die anderen Angeklagten erkannten Strafen andererseits Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter geglaubt hat, die "mittäterähnliche Stellung" rechtfertige eine Relativierung der
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vorgeschriebenen Milderung. Das wäre aber unzutreffend. Denn eine solche Stellung ist, wenn die Annahme von bloßer Beihilfe ausschließlich auf dem Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals beruht, stets gegeben. Trotzdem hat der Gesetzgeber auch für diese Fälle die obligatorische Milderung gemäß $S 28 Abs. 1, 8 49 Abs. 1 StGB festgelegt.
Der gegen den Angeklagten LED ersangene Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden, ebenso - gemäß § 357 StPO - der den Nichtrevidenten Co betreffende.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer