Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 12.04.1988 – 1 StR 142/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 142/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jchann E EEE aus sGHNEEREEEEEEEEn, geboren am WW 1951 in Es (Jugoslawien),

wegen Versicherungsbetrugs u.a.

WIII

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-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. Dezember 1987, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall "Audi" (Fälle 8 und 9 der Urteilsgründe) der Beihilfe zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit

Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig und wegen dieser Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg.

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1. Die Strafkammer hat allerdings zu Unrecht im Fall "Audi" (Fälle 8 und 9 der Urteilsgründe) Tatmehrheit angenommen. Eine Beihilfe zum Versicherungsbetrug sieht sie darin, daß der Angeklagte seinem Bruder Josef "zumindest erklärte, wie das Fahrzeug in Brand zu setzen sei", und diesen "damit auch zugleich in der Vorbereitung der späteren Schadensmeldung" unterstützte (UA S. 20, 23). Dieses Verhalten des Angeklagten, der nach den Feststellungen beim Geltendmachen der Versicherungsleistung keine weitere Aktivität entfaltete, wertet sie - ohne Rechtsirrtum - zugleich als Beihilfe zum versuchten Betrug. Der Angeklagte hat mithin durch dieselbe Handlung Beihilfe zu beiden Haupttaten geleistet, so daß nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit ($S 52 StGB) gegeben ist (vgl. BGH, Urt. vom 16. Januar 1957 - 2 StR 559/56 - bei Dallinger MDR 1957, 266 sowie Urt. vom 7. November 1979 - 2 StR 300/79 - bei Holtz MDR 1980, 272).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Ss 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben, anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 9 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten; die im Fall 8 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt als Sanktion für den gesamten Fall "Audi" be-

Stehen.

02Permalink zu Rn. 02recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-142-88#rd_6

Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesanmtstrafe ist nicht geboten. Bei der Höhe der Einsatzstrafe (von einem Jahr und sechs Monaten) und der Summe der in vorliegender Sache verbleibenden Einzelstrafen (von 55 Monaten) hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Festsetzung einer Einzelstrafe von drei Monaten für die - zu Unrecht als selbständige Tat gewertete - Beihilfe zum versuchten Betrug die Bemessung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, bei der noch eine anderweitig verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten gemäß § 55 StGB einbezogen wurde, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Das gilt um so mehr, als die Strafkammer bei Bildung der Gesamtstrafe schon berücksichtigt hat, daß dem Verhalten des Angeklagten im Fall "Audi" ein einheitlicher Entschluß und der gleiche Zweck zugrunde lagen (UA S. 27 unten).

2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Der vom Angeklagten beantragten Beiordnung eines Verteidigers "auch für das Revisionsverfahren" bedurfte es nicht, da sich die landgerichtliche Bestellung des Pflichtverteidigers auch auf Einlegung und Begründung der Revision erstreckt (vgl. Laufhütte in KK 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda § 350 Rdn. 11).

Schauenburg Maul Foth Granderath Schimansky