Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.03.1988 – 5 StR 76/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 76/88 23
l.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Manfred N EEE aus Hannover,
dort geboren am EEE 1953,
zur Zeit in Haft,
den Maschinenschlosser llans-Jürgen ı En | aus Ho, dort geboren am EM 1>55.
zur Zeit in llaft,
den Gastwirt Holger JE us GB: geboren am EEE 19:23 in : ui,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Gencralbundesanwalts am 29. März 1988
nach 5 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten AED Tb WE und SE ira das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 1987 in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbe-
gründet vervorien. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine
andere Straikamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die fosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten EB wegen Vergewaltigung in Tateinheit: mit sexueller Nötigung, den Angeklagten HE csen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit
mit sexueller Nötigung und den Angeklagten IB wegen sexueller Nötigung verurteilt. Während die Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
sind, müssen die Strafen, dem Antrag des Generalbundes-
anwalts entsprechend, aufgehoben werden.
Der den Angeklagten AB »>etreffende Strafausspruch
J3
ist unklar, weil die Urteilsgründe (UA S. 24) eine andere Strafe (fünf Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe) nennen als die Urteilsformel, nach der der Angeklagte zu einer
. Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1985 und vom 10. Juni 1986 - 5 StR 673/85,. 5 StR 80/86 -).
Hinsichtlich des Angeklagten HgB geben die Urteilsgründe (UA S. 23) für den "gemäß 85 21, 23, 49 Abs. 1 StGB zweimal geminderten Strafrabmen" eine Mindeststrafe von einem Jahr an. Das ist unrichtig. Die Untergrenze des zweimal gemäß 5 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschobenen Strafrahmens nach § 177 StGB ist das gesetzliche Mindestmaß;
ir vorliegenden Fall betrug die Mindeststrafe drei Monate, weil das Mindestmaß des allein wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit herabgesetzten Strafrahmens des
§ 178 StGB zu beachten war.
Im Hinblick auf den Angeklagten JB hat der General-
bundesanvalt ausgeführt: "Die Wat ist im Dezenber 197%, aiso nahezu acht Jahre vor dem Urteil begangen worden; dafür, daß der Angeklagte das Verfahren verzögert hat, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bis auf eine vom Landgericht selbst als nicht erheblich gewertete Geldstrafe wegen Körperverletzung im Jahre 1986 sich nichts zu schulden kommen lassen. Auch das ist ein Umstand, der für ’ die Strafzumessung im Rahmen des S 46 Abs. 1 StGB . von Bedeutung ist. Dazu verhalten sich die Zumessungs- ‚gründe aber nicht. Zwar müssen sie nur die die Strafe
bestimmenden Umstände anführen (vgl. u.a. BGH in
§ 3
MDR 1971, 720, 721). Der Zeitablauf ist hier aber von solcher: Gewicht, daß an ihm nicht ohne ausdrückliche Erörterung hat vorbeigegangen werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1983, 167)."
Dem tritt der Senat bei.
Bei der neuen Strafzumessung wird der Tatrichter auch
im Hinblick auf die Angeklagten AB und ib zu prüfen haben, welche Bedeutung dem Zeitablauf zwischen der Tat und dem Urteil zukommt. Soweit das Landgericht gemeint hat, sich bei der Strafzumessung im Hinblick auf alle drei Beschwerdeführer von rechnerischen Mittelwerten. leiten lassen zu dürfen (UA 5. 24, 25), wird es bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, die Grundsätze von Belist 27, 2, 3 (vgl. auch BGist 34, 355) zu beachten; auch hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hin-
gewiesen.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel