Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 22.10.1985 – 5 StR 673/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 673/85 ADZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Bauschlosser Heinz Robert BD aus remiiB. dort geboren am «EEE 1940,
wegen Körperverletzung
BE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Oktober 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 25. Juni 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Während der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehenbleiben. Das Urteil nennt im Tenor eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren unä sechs Mona-
ten, während in den Strafzumessungsgründen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren begründet wird, deren Aussetzung nach § 56
Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommen soll (UA S. 11). Dieser Widerspruch ist nicht auflösbar (vgl. BGH Beschlüsse vom
24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 - und vom 28. September 1982
- 5 StR 606/82 -). |
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