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BGH Urteil vom 15.03.1988 – 2 StR 508/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7%

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Ernst TB aus CB dort geboren am wm

1946,

wegen Hehlerei u.a.

will

ILL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21, Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Mau: EB

als Verteidiger des Angeklagten,

der Angeklagte persönlich,

Justizangestellte ws

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15. März 1988

l.

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe

verurteilt wird;

in den Einzelstrafaussprüchen wegen des Waffendelikts und der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Von Rechts wegen

BL

FL

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 25. Juli 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und auf Einziehung einer Maschinenpistole mit Magazinen und Munition erkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahxrensbeschwerde ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg.

1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen der genannten Straftaten. Dies gilt auch für die Hehlerei an dem Beuteanteil in Höhe von 50.000 DM aus dem Raubüberfall auf die Sparkasse in Oi. 1ndem der Angeklagte den Zeugen MB, der diesen Raub begangen hatte, veranlaßte, den genannten Betrag beim Hauptpostamt in Wiesbaden zur Überweisung auf ein Postscheckkonto einzuzahlen, über das der Angeklagte allein verfügungsberechtigt war, hat er dieses Beutegeld einem Dritten, nämlich der Deutschen Bundespost, verschafft, um sich zu bereichern (vgl. Ruß in LK, StGB 10. Aufl. § 259 Rdn. 22; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 259 Rdn. 27).

2. Indessen hat die Strafkammer teilweise das Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander stehen. Sie bewertet das Waffendelikt und die Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung als selbständige Taten. Das ist fehlerhaft.

Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagten und der Zeuge MB an 12. Januar 1985, daß Mössle einen weiteren Raubüberfall begehen sollte. Der Angeklagte war bereit, dem Zeugen für diese Tat die Maschinenpistole Sten MK II zu überlassen, die er bei sich trug. "Bevor der Angeklagte dem Zeugen “en die Maschinenpistole aushändigte, gab er diesem Gelegenheit, die Schußwaffe mit scharfer Munition auszuprobieren ... Auf einem kleinen Parkplatz an der Autobahn gaben dann beide mit der Maschinenpistole aus dem VW-Bus des Angeklagten heraus jeweils 20 Schuß in die Luft ab. Anschließend übergab der Angeklagte die Maschinenpistole nebst zwei mit insgesamt 60 Schuß Munition gefüllten Stan-

genmagazinen an den Zeugen “ME ... Am 24. Januar 1985 überfiel der Zeuge Mi die Sparkasse in De --: Er setzte hierbei die ihm vom Angeklagten überlassene Maschinenpistole ... ein" (UA S. 13 und 14).

Hiernach stehen beide Delikte im Verhältnis der Tateinheit. Denn der Angeklagte hat durch ein- und dieselbe Handlung - Veranstaltung des Probeschießens und Übergabe der für den Banküberfall benötigten Maschinenpistole an MB - sowohl die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt als auch Mössle zur Begehung des geplanten Banküberfalls Hilfe geleistet.

ELL,

Der Schuldspruch ist daher, wie im Urteilstenor geschehen, zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die richtige rechtliche Bewertung seiner Taten hingewiesen worden wäre.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.

4. Der neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß im Falle der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB die für diese Entscheidung maßgeblichen Daten im Urteil vollständig bekanntzugeben sind. Bei der Zumessung der neuen Einzelstrafe ist zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung vorliegt.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer