Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 11.03.1988 – 3 StR 69/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 69/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Chemiefacharbeiter Andreas MP aus Do. geboren

am GE 1962 in vu

wegen Vergewaltigung u.a.

WIII

IF

2X

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Angeklagten und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 und 3 auf dessen Antrag, am 11. März 1988 gemäß S§ 46, S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l.

3.

Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. November 1987 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Der Beschluß des Landgerichts vom 13. Januar 1988 wird damit gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer . des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

SF

Gründe§

Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Verteidigers beruht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (S$S 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung verneint und zur Begründung lediglich auf die Konstitution des Opfers sowie auf Art und Ausmaß der Gewaltanwendung und Bedrohung abgestellt (UA S. 14). Bei dieser Bewertung ist unbeachtet geblieben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein schon einen minder schweren Fall begründen kann (BGHR, StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige, § 21) und dies deshalb in die im Rahmen des § 177 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist (BGH, NStZ 1986, 117; NStZ 1984, 262; vlg. auch Theune, NStZ 1986, 153, 155 m.w.N.).

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die anderen Einzelstrafen von der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt worden sind.

Gribbohm Krauth zschockelt Detter Harms