Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 25.02.1988 – 4 StR 720/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AS/2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 720/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Hans-Peter S Em :u: DB. geboren am
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 25. Februar 1988, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke
Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin 5 :.: EB
als Verteidigerin,
Justizangestellte I]
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. September 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Schuldspruch betroffen ist. Sie führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-
spruchs.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB lückenhaft sind. Für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges reicht die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei "im gro-Ben Stil und gewerbsmäßig vorgegangen" (UA 17), nicht aus.
Sie läßt die erforderliche eingehende Würdigung von Tat
und Täterpersönlichkeit vermissen (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 1699, 1700 und BGH wistra 1987, 257 f, jeweils m. w. Nachw.). Zwar ist der Angeklagte, wie der Tatrichter
im Rahmen der Strafbemessung ausgeführt hat, "über reine
Gewerbsmäßigkeit hinaus ... geradezu profihaft vorgegangen"; er hat die Tat - zum Teil schon aus der Haft heraus - "lange geplant und sorgfältig organisiert" und
hat einen Schaden von mehr als 170.000 DM verursacht
(UA 18). Dem stehen aber Milderungsgründe gegenüber:
Die Geschädigten haben es dem Angeklagten "nicht sonderlich schwer gemacht" (UA 17); bei diesem sind "erhebliche Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung" festzustellen, die seine Steuerungsfähigkeit - wenn auch nicht im Sinne des §§ 21 StGB - beeinträchtigen (UA 16). 0b der Tatrichter diese zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles erwogen hat, läßt
sich seinen Ausführungen nicht entnehmen.
2. Die Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit weist der Senat darauf hin, daß das Merkmal "Hang" einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters verlangt, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt (Hanackin LK, 10. Aufl. § 66 StGB Rdn. 84). Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist (BGH NJW 1980, 1055 = JR 1980, 338, 339 m. Anm. Hanack), immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (Hanack in LK § 66 StGB Rdn. 89). Das Vorliegen eines solchen Hanges
wird der neue Tatrichter - nach Anhörung eines Sachver-
ständigen gemäß §§ 246 a StPO - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten eingehender als geschehen darzulegen haben (vgl. BGH JR 1980, 338, 339 m. Anm. Hanack S. 340).
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke
L6