Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 25.02.1988 – 3 StR 536/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 536/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Veronika Susanne Harriet
A GE - 7 ı EEE , Geb. DIEB, aus HE Aort geboren am WM. Em 1938,
wegen Steuerhinterziehung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 9, August 1989 gemäß s§ 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 25. Februar 1988, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben:
a) Soweit sich das Verfahren gegen die Angeklagte auf den Veranlagungszeitraum 1975 bezieht, wird es eingestellt.
Insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zur Last.
b) Soweit das Verfahren gegen die Angeklagte den Veranlagungszeitraum 1976 betrifft, wird sie wegen versuchter Einkommenssteuerhinterziehung verurteilt.
Insoweit wird die Sache zur Straffestsetzung und zur Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Einkommenssteuerhinterziehung, welche sich auf die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976 bezieht, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
l. Die Verfolgung der vollendeten Einkommenssteuerhinterziehung, die sich auf den Veranlagungszeitraum 1975 bezieht, ist wegen Ablaufs des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren vor der Urteilsverkündung verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, $S 78c Abs. 3 Satz 2 StGB), nachdem die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des unrichtigen Einkommenssteuerbescheids vom 12. Oktober 1977 an den Beteiligten Pe zu laufen begonnen hatte (§ 78a StGB). Das Verfahren gegen die Angeklagte ist insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 260 Abs. 3 Stpo).
Zu Unrecht ist das Landgericht der Auffassung, die Strafverfolgung sei nicht verjährt, weil die vollendete Einkommenssteuerhinterziehung mit der versuchten, die sich auf den Veranlagungszeitraum 1976 bezieht, eine fortgesetzte Handlung bilde (UA S. 108ff). Der Grundsatz, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur Beendigung des letzten von
mehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen erweitert werden kann, gilt nicht, wenn sich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommenssteuer der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen. Dies hat der Senat - unter Einschränkung der Grundsätze der Entscheidungen BGHSt 19, 323 und 23, 33 - in dem gegen einen früheren Mitangeklagten ergangenen Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88 (NJW 1989, 1615, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen ausgeführt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. April 1989 - 3 StR 30/89). Der spätestens Ende Juni 1977 gefaßte Entschluß der Angeklagten, das für den Veranlagungszeitraum 1975 bereits ins Werk gesetzte Abschreibungsmodell für den Veranlagungszeitraum 1976 fortzusetzen, war trotz der noch ausstehenden Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1975 also nicht geeignet, beide Handlungsabschnitte zu einer fortgesetzten Tat zu verbinden.
2. Die Angeklagte ist demnach nur der versuchten Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1976 schuldig. Dies ist - anders als auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.
a) Die Strafverfolgung des Versuchs ist nicht verjährt. Bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils war das Doppelte
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der gesetzlichen Verjährungsfrist insoweit noch nicht verstrichen. Unabhängig von der nachträglichen Einreichung der geänderten Erklärung über die "Verlustverteilung 1976" beim Betriebsstättenfinanzamt am 7. März 1978 (UA S. 35) und unabhängig von der späteren Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 1976 der Mittäter Dr. REED und ve bei deren Wohnsitzfinanzämtern im Juni 1978 (UA S. 58, 60) gilt dies schon deshalb, weil sich die Angeklagte noch in der Zeit nach Ende April 1978 im Rahmen der erweiterten Betriebsprüfung durch Verfälschung von Unterlagen selbst daran beteiligte, den richtigen Zeitpunkt des Beitritts der stillen Gesellschafter gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu verschleiern (vgl. UA S. 37f). Diese Verschleierungsmaßnahmen waren Teil des schon früher begonnenen Steuerhinterziehungsversuchs, der den Veranlagungszeitraum 1976 betrifft. Nur eine Tat im natürlichen Sinne ist anzunehmen, wenn der Täter - so wie hier die Angeklagte - einen noch nicht fehlgeschlagenen Steuerhinterziehungsversuch durch falsche Angaben gegenüber der Finanzbehörde mit dem Ziel fortsetzt, eine und dieselbe Steuer zu verkürzen. Das gilt auch dann, wenn die der ersten Versuchshandlung nachfolgenden Täuschungshandlungen auf einem neuen Entschluß beruhen (BGH NJW 1989, 1615, 1617£).
Im übrigen ist der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist jeweils rechtzeitig unterbrochen worden, so durch den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 30. November 1978, die richterliche Vernehmung der Angeklagten vom 18. Juli 1983 und die Erhebung der Anklage am 30. Dezember 1983.
b) Die Annahme einer versuchten gemeinschaftlichen Einkommensteuerhinterziehung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar hat das Landgericht dargelegt: Es könne nicht ausschließen, daß Dr. R@EEW an die steuerrechtliche Zulässigkeit des geplanten Beteiligungsmodells und insbesondere daran geglaubt habe, daß ein Beitritt (der stillen Gesellschafter für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr) steuerwirksam bis zur Erstellung der Bilanz möglich sei. Ebensowenig sei auszuschließen, daß die Angeklagte diese Rechtsauffassung übernommen habe (UA S. 72). Durch diese Wendungen, die auf die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtum hinweisen könnten, wird der vom Landgericht angenommene bedingte Vorsatz (vgl. UA S. 106) aber nicht in Frage gestellt. Vielmehr machen die weiteren Feststellungen hinreichend deutlich, daß sich das Landgericht davon überzeugt hat, die Angeklagte habe - ebenso wie Dr. R@EEB - die falschen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht, weil sie es keinesfalls (d.h. auch für den Fall der Unrichtigkeit der
eigenen Rechtsmeinung) auf das Risiko habe ankommen lassen wollen, daß das Finanzamt ihrer - als zweifelhaft erkannten - Rechtsauffassung nicht folge (vgl. UAS. 72, 99, 106f).
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der dargelegte Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten bei der Festsetzung der an sich milden Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Gribbohm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan