Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 09.02.1988 – 4 StR 30/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7707 1E

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 30/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hugo Michael Mike E ED zu: EEE, genoren Mr * Teen 1)

wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1987 im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnung bleibt jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, VOorT- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschließlich der Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht erkennen.

2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch wegen der vorsätzlichen Körperverletzung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Gericht hat bei der Begründung der Strafzumessung für die Verurteilung wegen Körperverletzung § 233 StGB nicht beachtet. Danach wären eine weitere Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB sowie ein Absehen von Strafe möglich gewesen. Die bloße Berücksichtigung als Strafmilderungsgrund (Urteilsausfertigung S. 22) genügt in einem solchen Falle nicht (vgl. BGH NStZ 83, 407 m.w.N.), zumal hier eine Strafe ganz hätte entfallen können. Es ist nicht auszuschließen, daß die Einzelstrafe darauf beruht. Auch durfte das Tatgericht nicht davon ausgehen, daß der Angeklagte im Falle 7 a) bereits wegen Körperverletzung einschlägig vorbestraft war (vgl. Urteilsausfertigung

S. 22). Er war in Wirklichkeit wegen Vollrausches verurteilt worden. Zwar hatte der Angeklagte im Vollrausch eine Körperverletzung begangen. Diese durfte ihm aber strafreehtlich nicht zum Vorwurf

gemacht werden."

A?

Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch wegen dieser Straftat und damit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung eindeutig erkennen lassen müssen, von welchem Strafrahmen das .Gericht ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des §§ 21 StGB vor, so ist deshalb mitzuteilen, ob es der Bemessung der Strafe den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat oder ob es vom Regelstrafrahmen ausgegangen ist; in diesem Fall ist darzulegen, aus welchem Grund von der Anwendung des gemilderten Strafrahmens abgesehen wurde (vgl. BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 11).

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