Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.01.1988 – 4 StR 6/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Egon Bernhard S u, ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1935 in SB. zur Zeit in Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Schweinfurt vom 4. November 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Bezeichnung der angeführten Straftatbestände als "Vergehen" entfällt: Die Klassifizierung der Taten nach
§ 12 StGB im Urteilstenor ist überflüssig; im übrigen ist § 315 b Abs. 3 StGB kein Vergehen sondern ein Verbrechen (BGH NStZ 1986, 40).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner