Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.01.1988 – 5 StR 1/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Alain PD u zus u,

geboren an EEE 1961 in EP (Martinique), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1988 nach § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29, Juni 1987 mit den

zugrunde liegenden .„eststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision ist zulässig. Die Erklärung des Verteidigers

im Schriftsatz vom 7. Juli 1987, daß er die Revision zurücknehme, ist unwirksam, da er hierzu nicht ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO).

Die auf Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Das Urteil ist am 29. Juni 1987 verkündet worden. Die Urteilsgründe hätten am 3. August 1987

zu den Akten gebracht werden müssen. Sie sind erst am

10. August 1987 auf der Geschäftsstelle eingegangen.

Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, liegt

nicht vor. Die irrtümliche Annahme, das Urteil sei rechtskräftig, reicht dafür nicht aus, weil die Frist für die Niederschrift der Urteilsgründe auch für rechtskräftige

Urteile gilt.

Das Urteil ist daher nach S 338 Nr. 7 StPO aufzuheben.

Der Beschluß des Landgerichts vom 29. Juli 1987, mit dem die Kosten der Revision dem Angeklagten auferlegt worden sind, ist gegenstandslos.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki