Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.01.1988 – 4 StR 681/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 681/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Joachim Albert I — | aus ED. dort geboren an EB 1959,
wegen Vergewaltigung u.a.
Br
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1988 beschlossen:
1. Die Strafverfolgung des Angeklagten
2.
RB wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a
Abs. 2 StPO dahin beschränkt, daß der Vorwurf der tateinheitlich begangenen (vorsätzlichen) Trunkenheit
im Verkehr ausscheidet.
Auf die Revision des Angeklagten REED wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 1937, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß im Fall III, 3 der Urteilsgründe (Tat vom 12. Dezember 1986) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr entfällt und die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt wird.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 8. Juli 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr und mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat beschränkt jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO dahin, daß der Vorwurf der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) ausscheidet (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 316 I Fahruntüchtigkeit, absolute 1). Das führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat dieser Bestand. Es ist auszuschließen, daß sich die fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration hinsichtlich des Angeklagten bei der Tat am 12. Dezember 1986 aufgrund von "Durchschnittswerten" (UA 79/80) - vgl. dazu BGHSt 34, 29, 32 - auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB ausgewirkt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 1986 4 StR 576/86 = BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1).
Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt; die entfallende tateinheitliche Verurteilung nach § 316 Abs. 1 StGB hat die Höhe der Strafe für die am 12. Dezember 1986 begangene Tat ersichtlich nicht beeinflußt. Da jedoch nicht völlig auszuschließen ist, daß die Verletzung des § 316 StGB bei der Festsetzung der Höhe der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis berücksichtigt worden ist, hat der Senat diese auf das durch § 69 a Abs. 3 StGB bestimmte Mindestmaß herabgesetzt.
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