Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 20.10.1987 – 1 StR 484/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 484/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gisela Mm gl zu: ve, dort geboren am | 22277
wegen Totschlags
wIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 1987 gemäß
s 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. März 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Der Schuldspruch ist. ohne Rechtsfehler. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil bei der Erörterung, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, das Verhalten des Tatopfers (des Ehemanns der Angeklagten) nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Der Ehemann, der die Angeklagte in den vergangenen Jahren vielfach - u.a. während einer Schwangerschaft durch Schläge und Tritte auf den Bauch - körperlich mißhandelt, sie auch verschiedentlich mit dem Tode bedroht hatte (UA S. 23), schlug die Angeklagte zwei Tage vor der Tat "überraschend mit der
Faust ins Gesicht, so daß sie Prellungen im Mundbereich und eine Zahnabsplitterung erlitt" (UA S. 35). Wenige Stunden vor der Tat "machte er in Richtung der Gisela Mgw noch eine Bewegung mit den Händen zum Hals hin mit der Bedeutung, daß er sie erwürgen oder auf ähnliche Weise ihrem Leben ein Ende bereiten werde" (UA S. 36/37); daß diese Äußerung nicht ernst gemeint war oder aufgefaßt wurde, ist nicht festge-
stellt.
Im Rahmen der sonst ausführlichen Erörterung zu § 213 StGB spricht das Landgericht lediglich das länger zurückliegende Verhalten des Ehemanns ausdrücklich an mit der zurückhaltenden Formulierung, die Angeklagte habe "kleinere Tätlichkeiten und Beleidigungen hinnehmen" müssen (UA S. 138). Die vom Ehemann kurz vor der Tat durch Handbewegung geäußerte Todesdrohung wird nicht besonders erwähnt; das Landgericht verweist nur pauschal auf den "Ablauf des Tatabends", der "in vollem Umfang bereits Eingang in die Würdigung zur Frage der erheblich verminderten Schuld gerade aus der maßgeblich vom Getöteten mitverursachten schweren anderen seelischen Abartigkeit" gefunden habe; das Landgericht billigte § 21 StGB zu. Die hier in Bezug genommenen Erwägungen zu dieser Vorschrift sprechen freilich auch nur davon, der Ehemann habe seine Frau "in zunehmendem Maße tät-
lich angegriffen" (UA S. 134).
Das wird dem Ablauf der Dinge nicht gerecht. Das den Vorwurf des § 212 StGB rechtfertigende Unterlassen der Angeklagten - die wenige Tage zuvor einen Tötungsanschlag ihres
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Bekannten auf ihren Ehemann durch tätiges Eingreifen verhindert hatte - an diesem Abend kann maßgeblich durch die zuvor geäußerte Todesdrohung (als auslösendes Moment nach dem vorangegangenen Verhalten des Ehemanns) beeinflußt worden sein. Der allgemeine Hinweis, all’ das sei im Rahmen von § 21 StGB schon berücksichtigt worden, kann den Anforderungen, das zu erörtern, umso weniger genügen, als das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen läßt, ob das Landgericht das Verhältnis von § 21 StGB zu § 213 StGB richtig erkannt hat. Zweifel weckt etwa die Erwägung, der Ablauf des Tatabends habe "bereits Eingang ... in die Milderung des Regelstrafrahmens gemäß § 21 StGB gefunden" (UA S. 138). Der Senat verweist hierzu auf seinen Beschluß vom 21. Mai 1985 (1 StR 211/85). Demnach ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB - nicht zunächst der aus S$S§ 21, 49 StGB sich ergebende Strafrahmen zugrunde zu legen und zu prüfen, ob darüber hinaus § 213 StGB vorliegt; vielmehr ist zuerst zu untersuchen, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein oder zusammen mit den sonstigen Umständen einen minder schweren Fali nach § 213 StGB begründet.
Die Straffrage bedarf daher neuer Verhandlung. Sie wird auch Gelegenheit geben, neu zu überdenken, ob die Umstände dieses Falles es rechtfertigen, generalpräventive Gesichtspunkte "schwer ins Gewicht fallen" zu lassen.
Maul Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach