Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 20.10.1987 – 1 StR 483/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
G R
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 483/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bruno MD .,.: Ve CE, geboren am EEE 1335 in sb (Italien),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Mai 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Miß- | brauchs von Kindern in Tateinheit . mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten,
schuldig ist;
2. im Ausspruch über die in den Fällen III 2 und III 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen
aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen. Es hat auch über die Kosten der Rechts-
mittel zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Daß der Angeklagte Mitte 1981 den neuen (Gesamt-) Vorsatz faßte, in Zukunft mit seiner Tochter Loredana Geschlechtsverkehr auszuüben, und in Ausführung dieses Vorhabens im weiteren Verlauf fortgesetzt gegen 8§ 173 StGB verstieß, änderte nichts daran, daß er damit zugleich - wie auch durch die sonstigen an seiner Tochter vorgenommenen sexuellen Handlungen - fortgesetzt weiterhin § 174 StGB verletzte. Deshalb stehen der (fortgesetzte) Beischlaf zwischen Verwandten und der (fortgesetzte) sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit;
sie bilden eine Tat.
Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Änderung führt zum Wegfall der für die Fälle III 2 und III 3 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Dagegen kann die im Fall III 1 verhängte Einzelstrafe bestehenbleiben, weil sie von dem Rechtsfeh-
ler nicht berührt wird.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteıls auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach