Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 22.09.1987 – 1 StR 370/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 47 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Metzger Horst 5 B aus SCHE, seboren am cum» 1942 in Do,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
WIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BEE aus vi
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Landshut vom
24. März 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte, soweit er wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde, gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 (nicht: Nr. 2) verstoßen hat;
2. im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB), davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur Erfolg, soweit es darum geht, welche Alternative des § 174 Abs. 1 StGB erfüllt ist, und im Strafausspruch.
Der Schuldspruch weist nur insofern einen Mangel auf, als das Landgericht von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeht, ohne die Frage, ob der Angeklagte "unter Mißbrauch einer ... Abhängigkeit" seiner Stieftochter gehandelt hat, auch nur anzuschneiden. Die Feststellungen zeigen, daß nur § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. auch BGHSt 28, 365, 367); auf diese Vorschrift war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gemäß § 265 StPO hingewiesen worden. Der Senat ändert den Schuldspruch.
Fehl geht der Angriff der Revision, die sechs Taten des Angeklagten stünden in Fortsetzungszusammenhang. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe "in der jeweiligen Situation einen neuen Tatentschluß gefaßt". Das lag hier umso näher - und bedurfte keiner weiteren Ausführung -, als fast in allen Fällen nicht der Angeklagte der treibende Teil war, sondern das 13jährige, bei den letzten drei Taten 14jährige Mädchen die Initiative ergriff.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StPO sich nachteilig auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird häufig strenger zu bestrafen sein als ein Zuwiderhandeln gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zumal wenn eine Person unter sechzehn Jahren das Tatopfer ist (vgl. BGHSt 30, 355). § 174 Abs. 4 StGB deutet zusätzlich daraufhin, daß der Gesetzgeber § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB für gewichtiger hält.
Der neue Tatrichter kann den Bedenken Rechnung tragen, die der Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne von § 176 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 StGB erhoben hat.
Maul Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach