Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 27.08.1987 – 1 StR 412/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 412/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
‘den Rechtsanwalt Rene Graf von DB euummmmmEEE> aus SED, geboren an un 1949 in Kin (Allgäu),
wegen Brandstiftung
SF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1987 gemäß
§ 3419 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. März 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung - erste Alternative des § 308 Abs. 1 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen _ und materiellen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
a) Das Landgericht nimmt an, ein minder schwerer Fall im Sinne des § 308 Abs. 2 StGB liege nicht vor (UA S. 23). Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände geht es auf einen Gesichtspunkt, dem zugunsten des Angeklagten wesentliche Bedeutung zukommen könnte, nicht ein: Zwar hatte die Eigentümerin des Brandanwesens - die Mutter des Angeklagten - in die Tat nicht eingewilligt, was die Rechtswidrigkeit der sogenannten unmittelbaren Brandstiftung ausgeschlossen hätte (BGH wistra 1986, 172, 173; Wolff in LK 10. Aufl. § 308 Rdn. 20). Nach den Feststellungen des Landgerichts betrachtete sie aber die ihr als Vorerbin angefallenen Grundstücke "stets als Vermögen ihres Sohnes, über das dieser nach Gutdünken verfügen könne" (UA S. 6); dies war dem Angeklagten, der als Nacherbe eingesetzt war, bekannt (UA S. 9). Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, konnte dies dazu führen, daß sich die Schutzwürdigkeit der Eigentümerposition gegenüber dem Normalfall verringerte. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß die Strafkammer diese Besonderheit in ihre Betrachtung miteinbezogen hat.
Auf der anderen Seite könnte straferschwerend ins Gewicht fallen, daß das im Auftrag des Angeklagten in Brand gesetzte Gebäude seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war, das Feuer auf die im Urteil bezeichneten Nachbargebäude (im Sinne des § 306 StGB) übergreifen zu lassen. Welches Gewicht dieser Umstand für die Strafzumessung hat, muß der Tatrichter entscheiden.
b) Das Landgericht meint, dem Angeklagten könne "lediglich" zugute gehalten werden, "daß er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist" (UA S. 23). Seine Darlegungen lassen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Strafe bedacht hat, daß der Angeklagte im Hinblick auf die für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen seines Urteils (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO) mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechnen muß (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Diese ehrengerichtliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein; denn nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134). Bei einem so schwerwiegenden Sachverhalt, wie er hier vorliegt, durfte die Strafkammer von
einer Erörterung dieser Frage im Urteil nicht absehen.
Schauenburg Kuhn Maul Foth Granderath