Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.03.1989 – 1 StR 7/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 7/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ludwig c ME zus VG, sehoren am EEE 1946 ir .
wegen Geldfälschung
-2- #3
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. September 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des
Rechtsmittels zu befinden. 3, Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bedacht hat, daß der Angeklagte, wenn er wegen Geldfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, nach § 59 Beamtenversorgungsgesetz seine Rechte als Ruhestandsbeanmter verliert; das ist schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR StGB S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2; BGH, Beschl. vom 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85; je m.w.Nachw.).
Der Senat hat erwogen, ob ein Rechtsfehler deshalb verneint werden könnte, weil der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung nur gehalten ist, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommender Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich; aus dem Umstand, daß ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 m.w.Nachw., insoweit in NStZ 1986, 415 nicht abgedr.). Ob der Zumessungsgrund der Entlassung aus dem Dienst oder des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter ausdrücklich genannt werden muß, hängt ebenso vom Einzelfall ab wie die Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes oder standesrechtliche Folgen (BGH, Beschl. vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87; Beschl. vom ll. August 1987 - 1 StR 306/87) zu erwähnen sind. Die sonstigen Umstände um Tat und Täter können dies als überflüssig erscheinen lassen. Hierbei kann nicht außer acht bleiben, daß der seiner Versorgungsrechte entkleidete Ruhestandsbeamte ebenso in der Rentenversicherung nachversichert wird wie der aus dem Dienst entfernte aktive Beamte (§ 9 Abs. 4 Angestellten-
versicherungsgesetz; § 1232 Abs. 4 RVO).
Im vorliegenden Fall allerdings war das Landgericht, nachdem es einen minder schweren Fall der Geldfälschung verneint hatte, "angesichts der zahlreichen für den Angeklagten sprechent Umstände" der Meinung, es könne "bei dieser Mindeststrafe sein Bewenden haben"; die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre. Bei dieser Sachlage war es geboten, deutlich zu machen, daß der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter in die Erwägungen
über die Wahl des Strafrahmens einbezogen worden war.
#3
Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung aller zumessungserheblichen Umstände, auch der gegebenenfalls aus § 59 Beamtenversorgungsgesetz sich ergebenden Folgen, ein minder schwerer Fall vorliegt. würde das bejaht werden, stünde der Strafrahmen des § 146 Abs. 2 StGB - unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO - zur Verfügung.
Bei der Einziehung des Falschgeldes verbleibt es. Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth