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BGH Beschluss vom 07.08.1987 – 1 StR 337/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 337/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Anton S aus AGB, geboren am 1963 in (Jugoslawien),

2. Hansjörg M GB aus Te, geboren am u» 1963 in BB,

wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes

wWIV

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. April 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe

1. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet,

soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.

2. Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, zu Unrecht allein darauf abgehoben, "ob sich der in Aussicht genommene Raub als minder schwerer Fall darstellt", nicht aber diejenigen Umstände berücksichtigt, "die die Verabredung als solche in einem milderen Licht erscheinen lassen" (UA S. 15). Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil BGHSt 32, 133, 135f£f. entschieden, daß auch

bei der Verabredung eines Verbrechens stets zu prüfen sei, ob das in Aussicht genommene Verbrechen nach dem Inhalt der Verabredung und den geplanten Umständen der Tat einen minder schweren Fall darstellen würde. Dabei sind die sich aus der bloßen Verabredung ergebenden strafmildernden Umstände zu berücksichtigen. Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht bei der Bemessung der Strafe zwar strafmildernd berücksichtigt, daß nach der konkreten Planung die Verwirklichung der Tat noch in großer Ferne lag, diesen Umstand bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, aber außer Betracht gelassen hat.

Bei der neuen Verhandlung wird zunächst zu prüfen sein, ob unabhängig davon, daß die Tat im Verabredungsstadium Stecken geblieben ist, ein minder schwerer Fall gegeben ist, Sollte dies der Fall sein, muß der Strafrahmen des Ss 250 Abs. 2 StGB wiederum nach S§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. ı StGB gemildert werden. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung dagegen ergeben, daß ein minder schwerer Fall

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wegen des Milderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen vorliegt, kommt eine nochmalige Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (S$S 50 StGB). Der Senat weist insoweit auf die Entscheidung BGH StV 1987, 245 hin.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach