Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 03.08.1987 – 4 StR 358/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 358/87 in der Strafsache
gegen
Thomas c HER zus LEE, geboren am GES 1955 in LG.
wegen Vergewaltigung
a
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3l. März 1987 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von Zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe gegenüber Martina FB, die ihn um 2.15 Uhr nach dem Besuch einer in demselben Haus gelegenen Diskothek in seine Wohnung begleitet hatte, zur Erzwingung des außerehelichen Beischlafs Gewalt ausgeübt; denn er habe sie "zeitweilig in seine Wohnung eingeschlossen, sie unter Entfaltung von Körperkraft an ihren Fluchtversuchen gehindert, sie über sich gerissen, an
den Armen gezerrt und dadurch gezwungen, sich hinzulegen".
Außerdem habe er "durch seine hypothetische Fragestellung, was Martina FEB tun würde, wenn ihr jemand ein Messer an die Kehle hielte und sie aufforderte, sich auszuziehen, verbunden mit dem mehrfachen eindringlichen Ansehen der Zeugin erhebliche Angst eingeflößt und damit eine psychische Zwangswirkung auf sie ausgeübt" (UA 15/16).
Zweifelhaft ist bereits, ob der Angeklagte die Gewalt, die die Strafkammer selbst als "insgesamt nicht besonders erheblich" bezeichnet (UA 17), zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs angewendet hat. Nach den Feststellungen war zwar die Wohnungstür zunächst abgeschlossen; der Angeklagte hatte Martina FB anfänglich auch an Fluchtversuchen gehindert. Die Tür war jedoch zu dem zeitpunkt, zu dem er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte, möglicherweise nicht mehr verschlossen; die Frau hatte auch, obwohl der Angeklagte zeitweilig zwischendurch die Wohnung verlassen hatte, zu dieser Zeit keine Fluchtversuche mehr unternommen. Daß der Angeklagte sie durch das Ziehen an den Armen gezwungen hatte, sich
hinzulegen, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Nun ist es zwar möglich, daß eine frühere Gewalteinwirkung noch fortwirkt, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (BGH NSt2 1986, 409 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung einer Verurteilung wegen Vergewaltigung ist dabei jedoch, daß die vorangegangene Gewalt nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des späteren Geschlechtsverkehrs dienen soll. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen.
Es ist nicht erörtert, ob der Angeklagte diese Wirkung sei-
A?
ner früheren Verhaltensweise von vornherein hervorrufen wollte, oder daß er sie, wenn das nicht der Fall war, zur Erreichung seines Zieles verbal oder durch konkludente Handlung aufrechterhalten hat (BGH, Beschluß vom 27. August 1985 - 4 StR 436/85).
Dasselbe gilt für die vom Landgericht angenommene "psychische Zwangswirkung". Hier fehlt es zum einen an ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Angeklagte Martina Fo ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat. Die Ankündigung eines Übels kann zwar auch in einem schlüssigen Handeln liegen, dem das Opfer entnimmt, der Täter werde ihm ein bestimmtes Übel zufügen (BGH NJW 1984, 1632). Auch hier könnte dem Angeklagten, falls das Vorliegen einer solchen Drohung zu bejahen wäre, diese subjektiv aber nur zugerechnet werden, wenn er den Aussagewert solcher Gesten und Verhaltensweisen - etwa das "eindringliche" oder "drohende" Anschauen - erkannt und ihre Wirkung auf das Opfer gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Die Strafkammer erklärt zwar, "die total verängstigte Zeugin" habe angenommen, "er werde ihr etwas antun" oder er "mache sie nieder". Ob der Angeklagte diese Wirkung aber hervorrufen wollte, ist nicht festgestellt.
In Anbetracht der Vorgeschichte, der objektiv gegebenen Fluchtmöglichkeiten und des bei dem Geschlechtsverkehr gezeigten Verhaltens des Angeklagten, der die Bitte der Frau, darauf zu achten, nicht in ihr zum Samenerguß zu kommen, erfüllte, waren hier Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unverzichtbar. Es mußte dargelegt werden, ob der Angeklagte den von ihm erkannten Widerstand der Frau mit Gewalt oder
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
(BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 196, 367; die Ankündigung einer unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität wäre nicht tatbestandsmäßig) brechen wollte - unbedingter Vorsatz =, oder ob ihm der Widerstand möglicherweise gleichgültig war und er sich darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel zu erreichen - bedingter Vorsatz (BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - 4 StR 792/84).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Verhalten des Angeklagten bis zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs auch unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) zu prüfen sein wird, soweit der Angeklagte von Martina FEB verlangte, ihn manuell zu befriedigen, auf ihn zu urinieren und den Oralverkehr auszuführen. Diese Handlungen gehen über Vorbereitungshandlungen zu $S 177 StGB hinaus; insoweit würde daher zwischen § 177 und § 178 StGB Tateinheit bestehen (vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl. S 178 StGB Rdn. 11). Sollte der Angeklagte Martina
ff
F@EEEB längere Zeit eingeschlossen haben, könnte - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch § 239 StGB erfüllt sein (vgl. dazu BGHSt 18, 26, 27).
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner