Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 27.08.1985 – 4 StR 436/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 436/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus Reinhold O EB aus ru, dort geboren am @. GEB 1963, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

PAZ

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte

wegen Vergewaltigung verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch wegen Diebstahls und die deswegen verhängte Freiheitsstrafe angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung und damit der Gesamtstrafe ($S 349 Abs. 4 StPO).

l. Gudrun MB suchte mit dem Angeklagten die Wohnung des - später vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen - Mitangeklagten KB auf. Dort forderte der Angeklagte sie auf, mit ihm in ein Nebenzimmer zu gehen, weil er sie "bumsen" wolle. Die Angesprochene begab sich auch in das Zimmer. Dort verlangte der Angeklagte von ihr, sich zu entkleiden. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, schrie er ihr zu: "Zieh Dich aus!". Sie-glaubte, der Angeklagte habe ihr "mit seiner drohenden Aufforderung" zu verstehen gegeben, "er werde sie bei weiterer Weigerung auch schlagen". Der Angeklagte erkannte, daß sie "nur wegen der von ihm ausgesprochenen Drohung und aus Angst vor einer befürchteten etwaigen körperlichen Mißhandlung ihren Widerstand gegen den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr aufgab" (UA 10). Beide führten sodann, nachdem sie

sich entkleidet hatten, den Geschlechtsverkehr durch.

2. Diese Feststellungen stützen nicht die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe Gudrun MP durch "Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr zum außerehelichen Beischlaf" genötigt (UA 22).

Zweifelhaft ist, ob der Angeklagte Gudrun MW durch Drohung veranlaßt hat, sich auszuziehen und den Geschlechtsverkehr zu dulden. Zum Begriff der Drohung gehört es, daß der Drohende dem Opfer ein künftiges Übel in Aussicht stellt. Der Angeklagte hat dies ausdrücklich nicht getan. Mit seinen Worten "zieh Dich aus!" hat er die Angesprochene zum Handeln aufgefordert, ohne Maßnahmen für den Fall der Weigerung anzukündigen. Die Ankündigung des Übels kann allerdings in einem schlüssigen Handeln liegen, dem das Opfer entnimmt, der Täter werde ihm ein bestimmtes Übel zufügen (BGH NJW 1984, 1632). Zu denken wäre hier daran, daß der Angeklagte seine Äußerung mit drohenden Gebärden, die ein bestimmtes Übel charakterisieren, unterstrichen oder daß er sie mit drohend klingender Stimme, die auf Gewalttätigkeit für den Fall der Weigerung hindeutete, ausgesprochen hat. Feststellungen in diesem Sinne hat das Landgericht aber nicht getroffen. Im übrigen könnte dem Angeklagten eine solche Drohung subjektiv nur zugerechnet werden, wenn er den Aussagewert solcher Gesten und Verhaltensweisen erkannt und ihre Wirkung auf das Opfer gewollt oder mindestens billigend in Kauf genommen hätte. Auch dazu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß Gudrun MEI geglaubt habe, der Angeklagte habe ihr mit der Aufforderung zum Entkleiden zu verstehen gegeben, er werde sie im Falle der Weigerung schlagen. Nach den Ausführungen dcs Landgerichts hat der Angeklagte diese Wirkung seiner Äußerung auf das Opfer auch erkannt. Es hat aber nicht festgestellt, daß er diese Wirkung von vornherein hervorrufen wollte, oder daß er sie, wenn das nicht der Fall war, zur Erreichung seines Zieles verbal oder durch konkludente Handlung aufrechterhalten hat.

-5 - 25

Hiervon unabhängig ist der Tatbestand des § 177 StGB nur erfüllt, wenn Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben festgestellt werden (BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 196, 367). Die Ankündigung einer unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität wäre deshalb nicht tatbestandsmäßig. Im angefochtenen Urteil fehlen Feststellungen dazu, welches Maß von Gewaltanwendung Gudrun MED befürchtete und welche Vorstellungen der Angeklagte hierzu hatte.

Diese Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung wegen

Vergewaltigung.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die neu entscheidende Strafkammer wird, wenn sie erneut zur Verurteilung wegen Vergewaltigung kommen sollte, die Voraussetzungen des minder schweren Falles des § 177 StGB eingehender als bisher zu erörtern haben. Sollte sie die Voraussetzungen des § 177 StGB verneinen, so wird sie zu prüfen haben, ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 286).

Salger Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke