Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 23.07.1987 – 4 StR 322/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Urter?
BESCHLUSS-
4 StR 322/897
in der Strafsache
gegen
Adam S EEEEEB aus REED - VOHEEEEED . geboren am GENE 19%2 in vi,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Laufhütte,
Goydke,
Dr. Jähnke,
Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Bundesanwalt GEB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit es den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte fuhr am 21. August 1983 mit einem Traktor aus seinem Hofanwesen auf die 3 m breite, von Ausflüglern und Spaziergängern benutzte Römerstraße auf. Der auf einem Mokick herannahende Günter IB konnte nicht mehr ausweichen oder bremsen, stieß gegen das Fahrzeug und blieb, das Mokick zwischen den Beinen, liegen.
Der Angeklagte empfand das Treiben der Ausflügler als Behinderung seiner Heuernte. Über diesen Zusammenstoß mit einem von ihnen war er so verärgert, daß er beschloß, ihm einen schmerzhaften "Denkzettel" zu verpassen. Er setzte
seinen Traktor ein kurzes Stück zurück und fuhr dann nach vorn über Teile des Mokicks. Anschließend rollte er mit dem linken Vorderrad auf das unter dem Zweirad festgeklemmte rechte Bein und auf die rechte Körperhälfte Günter Is. Schließlich stoppte er und fuhr rückwärts von dem laut schreienden Opfer herunter, das dabei zwei seiner Rippen brechen hörte. Außer diesen Verletzungen erlitt Lowack hierdurch zwei Lebereinrisse, einen Bruch des Schienbeinkopfes und weitere innere Verletzungen.
Das Landgericht hat in dem Tatgeschehen eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) sowie - in seinem zweiten Teil - eine gefährliche Körperverletzung ($s 223 a StGB) erblickt und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge bemängelt, daß das Landgericht das Vorliegen eines Tötungsdelikts verneint hat. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.
l. Fehl geht allerdings die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe gegen das sachliche Recht verstoßen, weil es sich nicht eingehend genug mit der Frage befaßt habe, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der Tatrichter war sich bewußt, daß in dem Vorgehen des Angeklagten auch eine versuchte Tötung seines Opfers liegen konnte. Er hat dazu ausgeführt, tödliche Verletzungen hätten bereits dann eintreten können, wenn das Traktorrad etwas weiter auf der Körpermitte von Günter LE hin- und herbewegt worden wäre; der Angeklagte habe
das nicht ausschließen können. Gleichwohl sei es möglich, daß der Angeklagte glaubte, LlB werde nicht getötet, und er somit dessen Tod nicht billigend in Kauf nahm. Es beständen erhebliche Zweifel, ob die Verärgerung des Angeklagten über die ihn belästigenden Passamten und damit auch über den Zeugen L@EB so groß war, daß er die hohe Hemmschwelle für die Begehung einer auch nur bedingt vorsätzlichen Tötung überwand (UA 9).
Die Revision zeigt nicht auf, welche weiteren und zu einer Erörterung drängenden Umstände das Landgericht bei dieser Würdigung außer Betracht gelassen hat. Die Frage, nach welcher Zeitspanne und aus welchem Grund der Angeklagte vom Körper L@WBs schließlich heruntergefahren ist, durfte das Landgericht für die Ermittlung der Vorsatzrichtung als unergiebig betrachten; auch die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, welche konkreten Schlüsse sich daraus ergeben. Daß das Landgericht seine Auffassung nicht "eingehender" begründet hat, ergibt für sich genommen nichts zugunsten der Revision.
Ebenso unbegründet ist der Einwand, die Annahme bloßen Körperverletzungsvorsatzes sei nach dem gegebenen Sachverhalt nicht durch Tatsachen gestützt. Das Landgericht hat die vorhandenen Tatsachen gewürdigt. Daß es daraus nicht die von der Beschwerdeführerin für zutreffend erachteten Schlüsse gezogen hat, muß diese hinnehmen. Unzutreffend ist schließlich, daß die Strafkammer die Anforderungen an ihre richterliche Überzeugungsbildung überspannt und nur deshalb ihre Zweifel am Vorliegen eines Tötungsdelikts nicht überwunden habe. Das Landgericht mußte die Willensrichtung des Ange-
klagten im wesentlichen aus dem äußeren Geschehensablauf und dem Motiv, das Anlaß zur Tat war, erschließen. Diese Umstände ließen objektiv mehrere Folgerungen zu, ohne daß eine von ihnen als völlig fernliegend bezeichnet werden könnte.
2.) Das Rechtsmittel hat gleichwohl Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB nicht geprüft hat. Wie die bisherigen Feststellungen ergeben, hat der Angeklagte auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne dieser Vorschrift begangen.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt. Das ist stets der Fall, wenn ein Täter vorsätzlich auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen. Dann liegt nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten vor, das den in S 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist. Das Kraftfahrzeug wird nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel (Waffe) zur Verletzung eines Menschen mißbraucht (BGH NJW 1983, 1624 m. w. Nachw.). Wenn Verletzungsvorsatz besteht, ist auch die gefahrene Geschwindigkeit ohne Belang; der Eingriff hat dann das von der Vorschrift vorausgesetzte Gewicht (BGH VRS 65, 359, 361).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte seinen Traktor im Straßenverkehr zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht gegen Günter LP eingesetzt hat, um diesen zu verletzen. Daß sein Opfer vor dem Fahrzeug auf der Straße lag, sich also nicht fortbewegte, ändert daran nichts (vgl. BGH VRS 69, 125). Ebensowenig steht einer Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB die Absicht des Angeklagten entgegen, allein Günter LP zu verletzen. Auch die absichtliche Verletzung einer Einzelperson genügt. Die Vorschrift verlangt weder die Herbeiführung einer Gemeingefahr, noch setzt sie eine allgemein verkehrsfeindliche Einstellung voraus (BGH VRS 43, 34, 36). Ob der Bestimmung zusätzlich das Erfordernis einer generellen Eignung der schädigenden Handlung zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu entnehmen ist (Cramer J2 1983, 812, 814) und ob darin ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal zu finden wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre auch dieses Merkmal gegeben. Der Angeklagte hat den gestürzten Zweiradfahrer in seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer überfahren und verletzt, denn Günter LEE 129 als Opfer eines Verkehrsunfalls vor ihm. Der Angriff auf ihn galt damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs; diese verlangt im Falle eines Unfalls den Schutz der Opfer.
Da der Angeklagte Li vorsätzlich überfahren hat, handelte er zugleich in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (BGH VRS 43, 34, 36). Daß Lowack durch den voraufgegangenen Unfall bereits Opfer eines Unglücksfalles geworden war, schließt den Erschwerungsgrund des § 315 Abs. 3 StGB nicht aus, weil der Angeklagte. mit seinem Tun gänzlich andere Folgen und Gefahren für das Opfer herbeiführen wollte.
An einer Änderung des Schuldspruchs sieht sich der Senat durch § 265 StPO gehindert. Die Sache bedarf daher im erkannten Umfang neuer Verhandlung. Die Schwurgerichtskammer wird sie erneut unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem eines versuchten Tötungsdelikts, zu prüfen haben.
Knoblich Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner
.BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE I,den 25.8.1987
Herrenstraße 45 a
Geschäftsstelle Postfach 1661 Fernsprecher (07 21) 159-0 Durchwahl 159 - _481 AZ 4 StR _ 322/87
Strafsache
gegen
Adam S EEE aus TOTER, Seboren am EEE 1942 in Vom,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Durch einen Übertragungsfehler der Kanzlei ist in den Ausfertigungen und Abschriften das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juli 1987 auf Seite 1 irrtümlich als Beschluß bezeichnet worden. Es muß wie in der Urschrift richtig:
Urteil heißen.
Küpferle Oberamtsrat