Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 23.07.1987 – 4 StR 234/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

40 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Thorsten S EEE aus ne, dort geboren am CE 1964, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

AD

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt WEB >ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte nn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

0

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Januar 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Nötigung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Pla

beanstanden. Sie sind zwar sehr knapp, halten jedoch angesichts der Feststellungen zum Tatgeschehen rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat die Umstände dargelegt, die sie dazu bestimmt haben, einen minder schweren Fall anzunehmen; sie hat ausgeführt, daß sie diese mildernden Gesichtspunkte bei der Bemessung der Höhe der Einzelstrafen nochmals gewürdigt hat. Das läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Strafen sind in Anbetracht der Umstände der einzelnen Taten nicht unvertretbar hoch. Entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO hat die Strafkammer allerdings hinsichtlich der beiden kurzen Freiheitsstrafen von vier und zwei Monaten nicht die Voraussetzungen des § 47 StGB erörtert (vgl. dazu Lackner, 17. Aufl. S 47 StGB

Anm. 3). Bei der gegebenen Sachlage ist aber davon auszugehen, daß sie wegen der zugrundeliegenden Taten, die zeitlich nach dem Vorfall liegen, der zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geführt hat, und die sich gegen dasselbe Opfer richteten, Freiheitsstrafen als unerläßlich zur Einwirkung auf den Angeklagten angesehen hat.

Auch die Bemessung der Gesamtstrafe hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch hinsichtlich der Einbeziehung der Strafen aus den beiden früheren Urteilen. Insoweit ist es erforderlich, die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen sowie gegebenenfalls die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind. Wenn nicht besondere für die neue Gesamtstrafenbildung bestimmende Umstände aus den damaligen Strafzumes-

Sungserwägungen hervorzuheben sind, wird es in einfach ge-

Das gilt im Ergebnis - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage,

sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbeson- | dere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985

- 4 StR 541/85). Die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe kann vom Revisionsgericht

anhand der im Urteil dargelegten Gesichtspunkte nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40; BGHR StGB | $S 46 I Beurteilungsrahmen 1).

Nach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils aus Rechtsgründen nicht zu

lagerten Fällen für die bei der Bemessung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau aller Taten genügen, die Taten und die Einzelstrafen des früheren Urteils mitzuteilen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurz gefaßten Darstellung abzuwägen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB S 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1). Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Strafzumessungserwägungen aus den füheren Urteilen brauchte das Landgericht hier nicht mitzuteilen; sie sind für die Entscheidung nicht: bestimmend gewesen, und es hat auch nicht auf sie Bezug genommen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStz 1986, 208 Nr. 15; BGHR StGB

§ 55 aaO).

Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner