Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 21.11.1985 – 4 StR 541/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 541/85 URTEIL
in der Strafsache gegen
Oliver C me , geboren am @B. EEE 1963 in NEM, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
I
.2- CL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal
Goydke
Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. @MB in der Verhandlung,
Staatsanwalt GB bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
25. Februar 1985 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisions-
verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und einige ihm gehörende Gegenstände
eingezogen.
Mit ihrer in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Gene-
ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechilich anerkannte
Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe
so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, vielmehr ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978, 1 StR 225/78 und
vom 24. Februar 1983, 4 StR 686/82). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH GA 1982, 39, 40).
Das gilt auch für die Bildung der Gesamtstrafe. Sie ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert. Wie bei der Zumessung der Einzelstrafen braucht der Tatrichter aber auch bei der Gesamtstrafenbildung nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Auch bei ihr ist eine erschöpfende Darstellung aller nur denkbaren Strafzumessungsgründe weder erforderlich noch möglich. Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268).
Das alles hat die Strafkammer hier nicht verkannt. Sie hat "die Jugend des Angeklagten" und den Umstand, daß er noch "nicht vorbestraft ist", (erneut) "berücksichtigt und zum Anlaß genommen, eine "mit 6 1/2 Jahren an der untersten Grenze der möglichen Gesamtstrafenbildung liegende Gesamtstrafe als ausreichend und angemessen anzusehen" (UA 10). Weder ist das eine nur formelhafte Begründung, wie die Revision meint, noch liegt die erkannte Gesamtstrafe außerhalb des Bereichs des
dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums (vgl.
BGH NJW 1978, 174). Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß für einen 21 Jahre alten, nicht vorbestraften ausländischen Straftäter sechs Jahre sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe als Ahndung für zwei Banküberfälle, auch wenn diese nicht als minder schwere Fälle im Sinne des 8 250 Abs. 2 StGB angesehen worden sind, sowie eine nicht besonders ins Gewicht fallende Betrugstat eine unvertretbar niedrige Strafe sei. Allein in der verhältnismäßig geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren liegt hier kein Rechtsfehler.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner