Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 21.07.1987 – 1 StR 317/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _317/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter M HD aus Rei, geboren am EEE 195: in vi,

wegen Diebstahls u.a.

HL

Al

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. November 1986, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesanmtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen gilt.

2. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesanmtstrafe nicht bestehen bleiben;

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch das seit 16. Juli 1985 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Januar 1985 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA S. 5). Diese Strafe ist bisher weder vollstreckt noch erlassen. Das Landgericht mußte daher gemäß

§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 53 und 54 StGB aus dieser Freiheitsstrafe und aus den Strafen, die für Taten verhängt sind, welche vor der letzten Tatsachenverhandlung in jener Sache begangen wurden, eine erste sowie aus den verbleibenden Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe bilden. Das ist nicht geschehen. Es liegt kein Grund vor, die Bildung dieser Gesamtstrafen dem Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu überlassen.

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